Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS-Gericht) bestätigte in seinem Urteil 3 Afs 23/2024–60 vom 29.10.2025, dass § 23 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes auch für Transaktionen zwischen verbundenen gemeinnützigen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen gilt, sofern diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die sich auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirkt. Laut NSS rechtfertigt das öffentliche Interesse selbst nicht die Anwendung eines niedrigeren Preises als des üblichen Preises.
Der Fall des Südmährischen Kurortes
Der Fall betraf die Steuereinheit Jihomoravské lázně, einen freiwilligen Verband von Gemeinden Hodonín und Lednice, der zum Bau und Betrieb von Kurhäusern gegründet worden war. Nach mehrjährigem Betrieb verkaufte der Verband die Kurhäuser an die beiden Gründungsgemeinden und begann anschließend mit einer Liquidation. Der Kaufpreis entsprach dem steuerlichen Restwert des übertragenen Eigentums, nicht dem üblichen Preis. Das Finanzamt wertete die Transaktion als ein Geschäft zwischen verbundenen Unternehmen zu einem unter dem üblichen Preis abgeschlossenen Preis und hat entsprechende Einkommensteuer nachbemessen.
Wichtigste Schlussfolgerungen des NSS-Gerichts und ihre Auswirkungen auf die Praxis
- Verbundene Unternehmen infolge einer Beteiligung an der Führung
Die Verbindung zwischen den Gemeinden und dem Gemeindeverband ergab sich aus der direkten Beteiligung der Bürgermeister an dessen Verwaltung und Kontrolle.
- Privatrechtlicher Charakter von Verträgen
Obwohl der Verkauf durch öffentliches Interesse motiviert war, handelte es sich bei den Verträgen um privatrechtliche Verträge, die daher § 23 Abs. 7 EStG unterliegen.
- Das öffentliche Interesse rechtfertigt keinen nicht marktgerechten Preis
Ein deutlich niedrigerer Preis wäre nur dann akzeptabel, wenn er den Verlust des Betriebs im öffentlichen Interesse ausgleichen würde. Im vorliegenden Fall waren die Kurhäuser jedoch profitabel, und der Verband konnte keine wirtschaftlichen Gründe für die Abweichung vom üblichen Preis darlegen.
Abschluss
Das Urteil bestätigt, dass § 23 Abs. 7 EStG die Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform oder öffentlichem Zweck betrifft. Gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Einrichtungen müssen daher die Preisüblichkeit bei gegenseitigen Transaktionen prüfen und etwaige Abweichungen begründen können.