Im Urteil 1 Afs 2/2025-54 befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) mit der Frage, ob die Materialkosten ein Teil der Kostenbasis für die Berechnung der Vergütung des Vertragsherstellers sein sollten, wenn das Unternehmen formal Eigentümer des Materials ist, dieses jedoch von der Muttergesellschaft in Zusammenarbeit mit einem Schlüsselkunden beschafft wird.
Im konkreten Fall fertigte eine tschechische Tochtergesellschaft Serverschränke aus Material, das von einer taiwanesischen Muttergesellschaft geliefert wurde. Der Verkauf und dessen Bedingungen wurden von der Muttergesellschaft geführt. Die Steuerbehörde prüfte die Verrechnungspreise nach der Nettomargenmethode mit einem Aufschlag auf Gesamtkosten (einschließlich Materialkosten). Dadurch stellte sie eine geringere Rentabilität als bei vergleichbaren unabhängigen Unternehmen fest und erhob zusätzliche Steuern.
Das Unternehmen wehrte sich gegen die nachträgliche Strafsteuerbemessung, da es seiner Ansicht nach zwar formell und rechtlich Eigentümer des Produktionsmaterials wird, dieses jedoch von der Muttergesellschaft in enger Zusammenarbeit mit einem Schlüsselkunden beschafft wird. Nach Ansicht des Unternehmens liegen alle Risiken im Zusammenhang mit dem Material bei der Muttergesellschaft, weshalb die Materialkosten nicht in die Kostenbasis für die Berechnung des Gewinnzuschlags für die erbrachte Produktionsleistung einbezogen werden sollten.
Laut dem NSS-Gericht ist es in diesem Fall entscheidend, dass das Unternehmen das Material gekauft hat, es während des Produktionsprozesses besaß, Eigentümer der laufenden unfertigen Produktion/Erzeugnisse war und das daraus resultierende Produkt nach Beendigung der Produktion verkauft hat. Dies birgt gewisse Risiken, die berücksichtigt, nicht aber eliminiert werden müssen.
Das NSS-Gericht bestätigte die Auffassung der Steuerbehörde, dass im vorliegenden Fall das Eigentum am Material untrennbar mit bestimmten Risiken verbunden ist und daher die Materialkosten in die Kostenbasis für die Berechnung der Vergütung einbezogen werden. Die oben genannte Gerichtsentscheidung bestätigt ferner, dass die Analyse von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten ein wichtiger Bestandteil der Verrechnungspreis-dokumentation ist und ihr Ergebnis die Preisgestaltung von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen grundlegend beeinflussen kann.