Neue Information zur Berichtigung des Vorsteuerabzugsanspruchs für überfällige Forderungen

Mehrwertsteuer

Von: Jana Shumakova, Michaela Valentová

Wir möchten Sie auf die Information der Generalfinanzdirektion (nachfolgend als „GFŘ“ genannt) zur Berichtigung des Anspruchs auf Steuerabzug für überfällige Forderungen seitens des Schuldners (nachfolgend „Information“) aufmerksam machen, die die GFŘ als Reaktion auf die novellierte Bestimmung § 74b MwSt./Umsatzsteuergesetz (nachfolgend „USt.-Gesetz“) erließ.

Der „Information“ zufolge spiegelt die neue rechtliche Regelung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU wider, wonach es möglich ist, von einem Schuldner die Berichtigung des geltend gemachten Anspruchs auf Steuerabzug zu verlangen, bevor gegen ihn ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet wird.

Gemäß § 74b UStG ist der Schuldner, also der Umsatzsteuerzahler, zur Korrektur des Steuerabzugs verpflichtet, wenn die Forderung (bzw. seinerseits die Verbindlichkeit) aus der steuerpflichtigen Lieferung nicht bis zum letzten Tag des sechsten Kalendermonats, der unmittelbar auf den Kalendermonat folgt, in dem sie fällig wurde, vollständig beglichen ist. Für Vierteljahreszahler besteht gesetzlich eine Anpassungspflicht, wenn die Forderung nicht spätestens am letzten Tag des Steuerzeitraums des Schuldners, in dem diese Frist abgelaufen ist, beglichen wurde.

Die Steuerberichtigung richtet sich nach der Höhe der nicht erbrachten Gegenleistung/Bezahlung. Das Gesetz erlaubt dem Schuldner zudem, den Steuerabzug zu erhöhen, wenn der Anspruch erfüllt wird. Er muss dies jedoch spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres tun, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, in dem er zur Berichtigung berechtigt war. Die Höhe der Berichtigung richtet sich wiederum nach der Höhe der erbrachten Bezahlung.

Wichtig zu beachten ist, dass die Pflicht zur Korrektur des Steuerabzugs nur für Forderungen gilt, die nach dem 1. Januar 2025 entstanden sind und für die der Gläubiger aufgrund der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen mit Erfüllungsort im Inland zur Erklärung der Steuer verpflichtet war (d.h. es gilt beispielsweise nicht für die Beschaffung von Waren aus einem anderen (EU-)Mitgliedsstaat, den Erhalt von Dienstleistungen von einer nicht im Land ansässigen Person, im Inland dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Leistungen usw.).

Die Information konkretisiert, wie Korrekturen in der Steuererklärung und im Kontrollbericht auszuweisen sind.

Der Schuldner hat die Minderung des Vorsteuerabzugs lt. § 74b Abs. 3 UStG in Zeile 40 bzw. 41 der Steuererklärung mit negativem Vorzeichen anzugeben. Gleichzeitig hat er den gleichen Betrag in Zeile 34 der Steuererklärung mit positivem Vorzeichen anzugeben.

Zahlt der Schuldner die Forderung später, trägt er die Erhöhung des Vorsteuerabzugs in Zeile 40 bzw. 41 der Steuererklärung mit einem positiven Vorzeichen ein. Gleichzeitig trägt er den gleichen Betrag in Zeile 34 der Steuererklärung mit einem negativen Vorzeichen ein. Zeile 34 der Steuererklärung hat keinen Einfluss auf die sich daraus ergebende Steuerschuld.

In der Kontrollmeldung wird die Korrektur des Vorsteuerabzugs (Minderung oder Erhöhung) unabhängig von der Höhe der Korrektur immer im Abschnitt B.2 aufgeführt und in Spalte 12 mit dem Kennzeichen „P“ versehen.

Die Information gibt außerdem Hinweise zum Vorgehen in bestimmten Fällen, bspw. in folgenden Situationen:

  • nicht bezahlte Leistung aufgrund einer Reklamation,
  • die Forderung hat eine geteilte Laufzeit,
  • Schuldner und Gläubiger haben vereinbart, ihre Verbindlichkeiten und Forderungen aufzurechnen,
  • die Forderung wurde abgetreten,
  • die Forderung umfasste Lieferungen, die unterschiedlichen USt.-Sätzen/-regelungen unterlagen,
  • der 6-Monats-Zeitraum nach Fälligkeit ist abgelaufen, bevor sich das Unternehmen für die Mehrwertsteuer registriert hat, usw.

Die Information erinnert auch Steuerzahler, die Anspruch auf einen anteiligen oder reduzierten Steuerabzug haben, wobei ev. Korrektur gemäß § 74b UStG. den Umfang des Vorsteuerabzugsanspruchs nicht berührt, d.h.
der Steuerzahler nimmt nur eine anteilige/reduzierte Steuerkorrektur vor. Die Vorgehensweise bei der Korrektur wird in der Information anhand mehrerer Beispiele erläutert.

Auf das in § 46 und ff. des USt.-Gesetzes geregelte Recht des Gläubigers auf Berichtigung des Steuerbetrags einer uneinbringlichen Forderung geht die Information nicht ein.