Kosten für umfassende Werbedienstleistungen aus Sicht des NSS-Gerichts – eine Verbesserung?

Juristische Person

Von: Martin Valentovič

Das Oberste Verwaltungsgericht (nachfolgend „NSS“ genannt) hat sich in seinem neuen Urteil Nr. 21 Afs 94/2025 vom 12. September 2025 (nachfolgend „Urteil“ genannt) mit der Frage der Beweislast bzw. Beweisführung befasst, und zwar aus der Perspektive, ob es angemessen ist, von einem Steuerpflichtigen zu verlangen, jeden einzelnen Fall der realisierten Werbung für das Logo des Unternehmens (des Steuerpflichtigen) im Rahmen umfassender Werbedienstleistungen nachzuweisen.

Zu Beginn ist festzuhalten, dass dieses Urteil in erheblichem Widerspruch zur bisherigen, in Vergangenheit oft wiederholten Rechtsprechung des NSS-Gerichts steht, die wir auch in unseren Artikeln (zum Beispiel Artikel 1, Artikel 2 oder Artikel 3) erörtert haben, wobei in den letzten Jahren die Anforderungen an die Beweisführung bei Leistungserbringung von Werbedienstleistungen, sowohl durch die Steuerbehörde als auch durch das NSS-Gericht, stetig gestiegen sind.

Das vorliegende Urteil eröffnet in den Punkten [24] bis [35] eine neue Perspektive: Es sei unangemessen, von einem Steuerpflichtigen den lückenlosen Nachweis der Erbringung jedes einzelnen Bestandteils einer Werbeleistung zu verlangen. Nach Ansicht des NSS-Gerichts genügt es in der Regel, das Vorliegen einer Werbepräsentation und deren tatsächliche Ausstrahlung in wesentlichen Parametern des vereinbarten Umfangs nachzuweisen. Das NSS führte weiter aus, dass diese Tatsachen beispielsweise durch Zeugenaussagen von Mitarbeitern des Steuerpflichtigen oder durch an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten aufgenommenen Fotos der Werbung nachgewiesen werden können.

Ausgewählte Teile des Urteils:

  • Der Steuerpflichtige schloss Verträge über Verkaufsförderung und Werbung (nachfolgend „Verträge“ genannt) ab, die formale Mängel aufwiesen;
  • Gegenstand der Verträge war die Werbung des Logos des Steuerpflichtigen bei Basketballspielen eines Sportklubs;
  • Die Verträge beinhalteten unter anderem die Möglichkeit, das Logo zu bewerben, beispielsweise auf LED-Leinwänden während der Spiele/Wettkämpfen, auf Bannern, Trikots/Dressen, durch Platzierung des Logos
    auf Bildschirmen in Fernsehspots oder durch Anzeige des Logos in Online-Fernsehübertragungen;
  • der Steuerpflichtige legte als Teil der Beweismittel Berichte über die Werbewirkung vor, in denen Informationen über die Förderung des Logos, einschließlich Fotos, enthalten waren [Logo auf (i) LED-Bildschirmen neben dem Spielfeld, (ii) auf Spielertrikots, (iii) auf Papierbannern in der Heimarena, (iv) auf der Leinwand über dem Spielfeld, (v) in Fernsehübertragungen und anderen Medien];
  • Die Steuerbehörden kritisierten das Unternehmen dafür, dass es nicht alle Werbeleistungen nachgewiesen habe, beispielsweise (i) die Anzeige des Logos auf LED-Leinwänden in der Nähe des Spielfelds bei 17 von 21 Spielen im Jahr 2017, (ii) die Platzierung des Logos auf Bildschirmen in Fernsehspots und auf Papierbannern bei allen gespielten Wettkämpfen, (iii) die Anzeige des Logos in Fernsehübertragungen bei 6 von 12 vertraglich vereinbarten Sendungen im Jahr 2018; und sie wiesen das Unternehmen an, Körperschaftsteuer zu zahlen;
  • Das Stadtgericht Prag stimmte den Schlussfolgerungen der Steuerbehörden zu, dass der Steuerpflichtige die Durchführung von Werbung und Verkaufsförderung in dem in den Vertragszusätzen festgelegten Umfang nicht in ganzem Umfang nachgewiesen habe;
  • Der Fall gelangte an das NSS-Gericht, das diesbezüglich zu folgendem Schluss kam:
    • Der Steuerpflichtige hat sowohl das Bestehen einer Werbepräsentation als auch die tatsächliche Durchführung der Werbung in wesentlichen Parametern des vereinbarten Umfangs und in der vereinbarten Form nachgewiesen;
    • Die Steuerbehörden hingegen konzentrierten sich auf detaillierte Analyse der einzelnen Werbeformen und prüften, ob der Steuerpflichtige Nachweise für jede einzelne Teilleistung der Werbung in dem von den Verträgen geforderten Umfang vorgelegt hatte;
    • Der Steuerpflichtige hatte jedoch keine solche Verpflichtung – die Werbeleistung, auf die sich die vorgelegten Nachweise bezogen, stellte eine „repräsentative Stichprobe“ dar, aus der sich schließen ließ, dass das Logo des Beschwerdeführers in der vereinbarten Form für den vereinbarten Zeitraum beworben wurde und dass die realisierte Werbeleistung somit die wesentlichen Parameter der Verträge erfüllte;
    • Der Steuerpflichtige trug die Beweislast und wies die tatsächliche Durchführung der Werbung nach, obwohl ihm keine Fotos oder sonstige Aufzeichnungen über die Umsetzung aller Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen bei jedem einzelnen realisierten Basketballspiel vorlagen;
  • Die Unternehmungstätigkeit ist eine selbstständige und systematische Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen – im Gegenteil, der Zweck des Unternehmertums ist sicherlich nicht das unbegrenzte Sammeln von Dokumenten und Kontakten potenzieller Zeugen für mögliche zukünftige Steuerverfahren;
  • Es kann daher nicht zumutbar sein, vom Steuerpflichtigen zu verlangen, eine „perfekte“ Dokumentation der vor und während jedes Spiels durchgeführten Werbung zu erstellen und aufzubewahren, wie es die Steuerbehörden gefordert haben und das Stadtgericht Prag fälschlicherweise genehmigt hat.
  • Entscheidend ist, ob die Werbung in den im Vertrag festgelegten wesentlichen Parametern realisiert wurde.

Das NSS-Gericht stellt in dem Urteil ferner fest, dass es nicht bestreitet, dass Steuerpflichtigen bei ihrer Tätigkeit so handeln müssen, dass sie über die für ev. künftige Steuerverfahren notwendigen Unterlagen verfügen, auch wenn diese Unterlagen für sie im privatrechtlichen Bereich keine Bedeutung haben können.

Im Schluss des Urteils betont das Oberste Verwaltungsgericht außerdem, dass die obigen Schlussfolgerungen nicht dahingehend verallgemeinert werden können, dass die zumindest teilweise tatsächliche Durchführung der vereinbarten Leistung oder eine dem Vertrag widersprechende Leistung immer ausreicht, um Aufwendungen als steuerlich absetzbar geltend machen zu können.

Obwohl die Verantwortung für die ordnungsgemäße und nachweisbare Dokumentation der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten und die Erfüllung der Beweislast weiterhin beim Steuerpflichtigen liegt, gibt das aktuelle Urteil des NSS-Gerichts den Steuerpflichtigen Hoffnung, dass andererseits keine unbegrenzte Pflicht zur Sammlung und Dokumentation von Nachweisen bestehen sollte. Angesichts des Urteils lässt sich schlussfolgern, dass die Anforderung, alle erbrachten Leistungen bei komplexen Werbedienstleistungen nachzuweisen, unverhältnismäßig und in manchen Fällen letztlich administrativ nicht durchführbar ist.

Im Fall von etwaigen ergänzenden Fragen zögern Sie bitte nicht, sich an einen unserer Experten zu wenden.