Die Generalfinanzdirektion GFŘ) hat eine neue Anweisung zur Erlassung von Steuernebenkosten GFŘ-D-72 erlassen, die am 15. September 2025 in Kraft trat. Diese Richtlinie ersetzt die vorherige Anweisung GFŘ-D-67 vom 13. Februar 2025 und trägt der Änderung der Abgabenordnung Rechnung, die am 1. Juli 2025 wirksam wurde. Diese neue Änderung ermöglicht den vollständigen Erlass von Strafen, d.h. bis zu 100 %.
Die bisherige Gesetzgebung sah einen maximalen Erlass von 75 % der Strafe vor, abhängig vom Grad der Kooperation des Steuerpflichtigen beim Veranlagungsverfahren. Diese Standardregelung bleibt auch nach der Gesetzesänderung bestehen und wird in der Anweisung weiterhin berücksichtigt.
Demgegenüber wurde eine neue Möglichkeit zum vollständigen Erlass von Strafen eingeführt. Diese gilt für Strafen, die ab dem 1. Juli 2025 verhängt wurden, wobei der maßgebliche Zeitpunkt laut Anweisung der Tag der Zustellung des zusätzlichen Steuerbescheids ist.
Die Anweisung regelt zwei Kategorien von Situationen, in denen Strafen vollständig erlassen werden können:
1. Rechtfertigbare Situation
Die Anweisung nennt ausdrücklich nur ein einziges konkretes Beispiel für eine Situation, die als gerechtfertigt angesehen werden kann.
„Das Steuerunternehmen hat vor Beginn des Prüfungsverfahrens eine unzulässige zusätzliche Steuererklärung eingereicht. Die darin enthaltenen Angaben wurden vom Finanzamt zur Ermittlung der endgültigen Steuer herangezogen, wobei die festgesetzte Steuer das Doppelte der vom Steuerunternehmen erklärten Steuer nicht überstieg.“
Diese Aufzählung schließt jedoch nicht aus, dass die Steuerbehörde in anderen Fällen auf die Strafe von 100 % verzichtet, wenn sie den Grund für die Strafe für gerechtfertigt hält; d.h. der Steuerverwalter kann „sogar über die Anweisung hinaus“ erlassen.
Befindet sich der Steuerpflichtige nicht in einer gerechtfertigten Lage, kann ein Höchstbetrag von 75 % der festgelegten Pönale-Höhe erlassen werden – das Ausmaß der Kooperation des Steuerpflichtigen wird vom Finanzamt beurteilt. In der Praxis ist ein Erlass von vollständigen 75 % häufig möglich.
2. Vermeidung der Doppelbestrafung
Der zweite Fall, der einen Erlass von bis zu 100 % ermöglicht, liegt vor, wenn der Steuerpflichtige rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat im Zusammenhang mit der Steuer, zu der diese Strafe eine Nebensteuer darstellt, verurteilt wurde. Um Doppelbestrafung zu vermeiden, kann die Finanzbehörde die Strafe je nach Art und Höhe der im Strafverfahren verhängten Strafe reduzieren oder vollständig erlassen.
Den vollständigen Text der Anweisung Nr. GFŘ–D–72 über den Erlass von Steuerzubehör finden Sie hier.