Die Finanzverwaltung hat ein unverbindliches Musterformular erstellt, das Arbeitgeber für die Einreichung einer Mitteilung über die Absicht zur Stundung der Besteuerung von Einkünften aus Mitarbeiteraktien- und -optionsplänen (sog. ESOP) verwenden können.
Wie wir Sie bereits in unseren regelmäßigen Tax News informiert haben, tritt ab dem 1. April 2025 eine Novelle des Einkommensteuergesetzes in Kraft, wonach die Stundung der Besteuerung von ESOP-Einkünften freiwillig ist. Eine Stundung der Besteuerung ist nun nur noch auf Grundlage der Erfüllung der Meldepflicht gegenüber der Finanzverwaltung möglich. Der Arbeitgeber muss die Steuerverwaltung bis zum 20. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die Aktien oder Anteile erworben hat, über die Absicht informieren, die Besteuerung der ESOP-Einkünfte künftig auf einen von mehreren gesetzlich festgelegten Zeitpunkten (z.B. Verkauf von Aktien oder Ausscheiden aus dem Unternehmen) zu verschieben. Die Meldepflicht obliegt dem Arbeitgeber (Auszahler von Sacheinkünften aus unselbständiger Tätigkeit in Form von überlassenen Aktien oder Anteilen, also z.B. auch eine Muttergesellschaft im Ausland), wobei er diese Pflicht nicht auf ein anderes Unternehmen (z.B. ein anderes Konzernunternehmen oder den Arbeitnehmer selbst) übertragen kann.
Die Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf Situationen, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind – wenn ein Arbeitnehmer vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Zeitraum von Januar bis März 2025 Aktien erworben hat, muss der Arbeitgeber die oben genannte Mitteilung über die Absicht, den Besteuerungszeitpunkt zu verschieben, rückwirkend bis spätestens 2. Juni 2025 an die Steuerverwaltung übermitteln. Kommt der Arbeitgeber seiner Meldepflicht innerhalb dieser Frist nicht nach, gelten diese ESOP-Einkünfte als für den Monat Mai 2025 abgerechnet oder sie werden im Rahmen der eigenen Steuererklärung des Arbeitnehmers für 2025 steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer die Aktien von einem anderen Unternehmen als seinem gesetzlichen Arbeitgeber erhalten hat.
Bei Interesse unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung einer Meldung an das Finanzamt. Wir beobachten die Entwicklung der Gesetzgebung im Bereich ESOPs aufmerksam und werden Sie über weitere Änderungen erneut informieren.