Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS-Gericht) hat einen Streit zwischen einem tschechischen Unternehmen aus dem Automobilsektor und dem Steuerverwalter bezüglich der Nachbemessung der Einkommensteuer beigelegt. Laut dem Steuerverwalter arbeitete das tschechische Unternehmen nur mit begrenzten Befugnissen, während die wichtigsten Entscheidungen von der Muttergesellschaft durch entsandte Manager getroffen wurden. Der Steuerverwalter stellte daher den vom tschechischen Unternehmen ausgewiesenen Verlust in Frage.
Der Steuerverwalter legte eine marktübliche Spanne fest und stellte fest, dass die Ergebnisse des tschechischen Unternehmens unter diesem Niveau lagen. Auf dieser Grundlage kam er zu dem Schluss, dass das tschechische Unternehmen eine Kompensation von der Muttergesellschaft erhalten sollte, und passte seine Steuerbasis entsprechend an.
Das NSS-Gericht bestätigte, dass die Schlussfolgerung über die Notwendigkeit einer solchen Kompensierung zwischen verbundenen Unternehmen im Verfahren ausreichend belegt war. Gleichzeitig wies es jedoch darauf hin, dass der Steuerverwalter nicht alle Einwände des tschechischen Unternehmens behandelt habe, und hat daher den Fall zur weiteren Bearbeitung zurückverwiesen. Einerseits bestätigt es die historische Sicht auf die Problematik der Anweisung der Muttergesellschaft, andererseits weist es jedoch auf den tatsächlichen Inhalt der Beweislast hin.
Die Entscheidung baut auf früherer Rechtsprechung auf und bestätigt den bisherigen Ansatz des NSS-Gerichts zur Anwendung von § 23 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies ist jedoch keine endgültige Entscheidung; wir werden die weitere Entwicklung des Streits weiterhin beobachten.