Ausgleichssteuern – Aktuelle Entwicklung

Internationales Steuerrecht

Von: Martin Hahn

Tschechische Formulare

Im Juni 2025 veröffentlichte das Finanzministerium der Tschechischen Republik im Rahmen eines ressortübergreifenden Kommentierungsverfahrens einen Verordnungsentwurf zur Formulareinreichung für Ausgleichssteuern.

Diese Verordnung enthält sowohl ein Erklärungsformular für die tschechische Ausgleichssteuer als auch ein Informationsübersichtsformular, das sowohl für die zugewiesene Ausgleichssteuer als auch für die tschechische Ausgleichssteuer verwendet werden soll.

Das Formular und die Ausfüllhinweise basieren auf der Annahme, dass der Änderungsentwurf zum tschechischen Ausgleichssteuergesetz, der sich derzeit im Senat der Tschechischen Republik befindet (siehe unsere frühere Information hier), angenommen wird.

Die tschechische Ausgleichssteuererklärung sollte im XML-Format eingereicht werden. Die konkrete Form, d.h. ob es sich um ein im Rahmen des EPO-Systems auszufüllendes Formular oder lediglich um eine definierte XML-Struktur handelt (ähnlich der z.B. für die länderbezogene Berichterstattung/ Country-by-Country Reporting oder für die Zwecke der Meldepflicht nach DAC 7), ist derzeit noch nicht entschieden.

Das Erklärungsformular ist in 5 Abschnitte unterteilt (Daten des Steuerpflichtigen, Daten der Gruppe, Steuererklärung für tschechische Ausgleichssteuer, Steuererklärung für zugeordnete Ausgleichssteuer und Ausgleichssteuererklärung für tschechische/ zugeordnete Ausgleichssteuer).

Das Formular für das Auskunftsblatt entspricht im Wesentlichen der in der Novelle der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung enthaltenen Vorlage für das Auskunftsblatt (DAC 9). Die Anleitung zum „Informationsübersichts-Formblatt bezieht sich dann auf die im Januar 2025 veröffentlichte OECD-Vorlage.

Das Vorstehende stellt lediglich eine Bestätigung des zuvor Gesagten, d.h. der OECD-Interpretation dar; obwohl nicht rechtsverbindlich, werden sie zur Auslegung der Problematik der Ausgleichssteuern herangezogen.

Die Verordnung über die Formulareinreichung für Ausgleichssteuern befindet sich also im Kommentierungsverfahren. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird die endgültige Fassung der Verordnung erstellt und in der Gesetzessammlung veröffentlicht.

Stellungnahme zur Aussetzung der zugewiesenen Ausgleichssteuer innerhalb der EU

Am 6. Juni 2025 reichte die Assoziation CFE Tax Advisers Europe, als Vertreter europäischer Steuerberater, eine Stellungnahme an EU-Institutionen ein, in der sie eine vorübergehende Aussetzung der grenzüberschreitenden Vorschriften „Pillar 2“ fordert (d.h. de facto die Aussetzung der Anwendung der zugewiesenen Ausgleichssteuer), während inländische, nationale Ausgleichssteuer n gelten würden. CFE Tax Advisers Europe argumentieren, dass EU-Länder (die die Regeln gemäß der EU-Pillar-2-Richtlinie anwenden müssen) gegenüber einigen nichteuropäischen Ländern (z.B. den USA, China, Indien) benachteiligt seien.

Die Reaktion der EU-Institutionen ist uns noch nicht bekannt.

Entwicklungen in Bezug auf die USA

Ende Juni verkündete das US-Finanzministerium eine Vereinbarung mit sechs anderen G7-Ländern (Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan und Großbritannien), wonach US-Unternehmen von allen Steuern der zweiten Säule befreit würden, im Austausch für die Entfernung eines vorgeschlagenen neuen Abschnitts 899 aus dem Gesetzesentwurf zur Budget-Harmonisierung, bekannt als „One Big Beautiful Bill“ (OBBB), der derzeit dem Kongress vorliegt.

Der neue Abschnitt 899 würde eine Vergeltungssteuer auf bestimmte nicht-amerikanische Unternehmen und Einzelpersonen erheben, wenn ihr Heimatstaat/ ihre Rechtsprechung Steuern auf US-Steuerzahler erhebt, die als diskriminierend oder extraterritorial gelten. Zu diesen Steuern könnten auch Steuern gehören, die nach der Regel der unterbesteuerten Gewinne erhoben werden (UTPR).

Andererseits ist in der EU eine Richtlinie über Ausgleichssteuern in Kraft, die die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Regeln der zweiten Säule umzusetzen, sowohl die Regel zur Einbeziehung von Gewinnen (IIR), als auch die Regel für unterbesteuerten Gewinn (UTPR).

Es ist daher ungewiss, wie die EU-Länder das oben genannte Abkommen mit den USA umsetzen würden. Wir werden die Entwicklungen in diesem Bereich weiterhin beobachten.

Wenn Sie der Regelung der Ausgleichssteuern unterliegen oder sich für diesen Bereich interessieren, zögern Sie nicht, unsere Spezialisten zu kontaktieren.