Das Oberste Verwaltungsgericht („NSS“) hat in seinem Urteil Az. 10 Ads 67/2025 einen Streit zwischen der Gesellschaft GRASO a.s. und der Tschechischen Sozialversicherungsanstalt („ČSSZ“) darüber entschieden, ob der einem Arbeitnehmer als angebliche „Abfindung“ gezahlte Betrag von 200 627 CZK sozialversicherungspflichtig war oder nicht. Die entscheidende Rechtsfrage war, ob es sich um eine Leistung im Sinne von § 5 Abs. 2 Buchst. b) des Gesetzes Nr. 589/1992 Slg., über Versicherungsprämien („Versicherungsprämiengesetz“), d.h. um beitragsfreie Einkünfte handelte.
Anstellung/ Arbeitsverhältnis nach Kündigungsfrist
Eine Arbeitnehmerin wurde im April 2018 aus betrieblichen Gründen entlassen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist kam sie jedoch weiterhin zur Arbeit, erhielt ihr Gehalt und der Arbeitgeber zahlte ihre Versicherungsbeiträge.
Erst im Oktober 2018 wurde ihr der Zugang zum Arbeitsplatz verweigert. Sie war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und reichte Klage auf Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juli 2018, also nach Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist, ein, der die Gerichte anschließend stattgaben. Im Oktober 2018 zahlte ihr der Arbeitgeber einen als „Abfindung“ bezeichneten Betrag, von dem er keine Versicherungsprämie abführte.
Nach einer Überprüfung entschied die ČSSZ-Anstalt jedoch, dass es sich nicht um eine Abfindung im Sinne des Versicherungsprämiengesetzes handelte, und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung der Versicherungsprämie und der Vertragsstrafe. Das Unternehmen legte gegen die Entscheidung des Beklagten und des Kreisgerichts eine Kassationsbeschwerde ein.
Argumente der Beschwerdeführerin und der Beklagten
Die Aktiengesellschaft GRASO argumentierte, dass ausschließlich das im Zivilverfahren zuständige Gericht (das Bezirksgericht Olomouc) befugt sei, die Art des gezahlten Betrags zu beurteilen. Sie warf dem Bezirksgericht eine Kompetenzüberschreitung vor, da es festgestellt habe, dass der Betrag nicht den Charakter einer Abfindung habe. Sie argumentierte weiter, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr für die Gesellschaft tätig gewesen sei und der Anspruch auf die Abfindung auf der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe.
Das NSS-Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück. Nach Ansicht des Gerichts müsse zwischen öffentlich-rechtlichen Verhältnissen (z.B. der Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsprämien) und privatrechtlichen Verhältnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschieden werden. Das Kreisgericht sei berechtigt, die Art des gezahlten Betrags im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsprämien zu beurteilen – d.h. nicht im Hinblick auf einen privaten Anspruch.
Die ČSSZ-Anstalt wies in ihrer Antwort zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsbehörden nicht an die privatrechtlichen Qualifikationen der am Arbeitsverhältnis Beteiligten gebunden seien und dass nur solche Leistungen als Abfindung gelten, auf die ein Anspruch aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen – typischerweise aufgrund § 67 des Arbeitsgesetzbuches, unter Erfüllung der Kündigungsgründe gemäß § 52 Buchst. a) - d) entstanden ist.
Rechtliche Bewertung des NSS-Gerichts
Das Oberste Verwaltungsgericht schloss sich der Auslegung des Kreisgerichts und der ČSSZ-Anstalt an. Es verwies ausdrücklich auf seine Rechtsprechung (z.B. Urteil Az. 6 Ads 90/2013-50), wonach der Begriff „Abfindung“ im Sinne § 5 Abs. 2 Buchst. b) des Versicherungsgesetzes einer engeren Auslegung als im Arbeitsrecht unterliegt.
Das NSS bestätigte, dass der Zweck dieser Ausnahme darin besteht, das Einkommen zu schützen, das den Verlust des Arbeitsplatzes in einer schwierigen Situation kompensiert. Im vorliegenden Fall arbeitete die Arbeitnehmerin jedoch weiter und erhielt auch nach der Zustellung der Kündigung ihr Gehalt. Basierend auf der endgültigen Entscheidung des Kreisgerichts (Az. 16 Co 178/2022-2422) ist für sie zum 1. Juli 2018 ein neues Arbeitsverhältnis entstanden. Es handelte sich daher nicht um einen Fall des Arbeitsplatzverlusts der Arbeitnehmerin, wenn die Abfindung diesen Verlust ausgleichen sollte. Der Arbeitgeber hatte daher keinen rechtlichen Grund, diesen Betrag als versicherungsfrei einzustufen.
Fazit und Auswirkungen für die Praxis
Das Oberste Gericht bestätigte die Entscheidung der ČSSZ-Anstalt und des Kreisgerichts und wies die Kassationsbeschwerde ab. Abschließend stellte es klar, dass nur die Abfindung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsgesetzbuch Anspruch hat und die die schwierige Situation nach dem Verlust des Arbeitsplatzes mindern soll, von der Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Versicherungsprämien ausgeschlossen ist. Die Bezeichnung einer Leistungszahlung als „Abfindung“ im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung allein ist daher nicht ausreichend.