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| April 6, 2021
Das Gesetz Nr. 609/2020 Sb. hat die Bestimmung § 38da des Einkommensteuergesetzes („EStG-cz“) neu geregelt, in der die Verpflichtung zur Anmeldung der ins Ausland fließenden Einnahmen verankert ist. Gemäß § 38da EStG-cz zeigen juristische und natürliche Personen die Einnahmen an, die sie aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an steuerlich nicht Ansässige auszahlen und bei denen die Quellensteuer entrichtet wird, und zwar auch dann, wenn diese Einnahme steuerfrei ist oder gemäß dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Besteuerung in der Tschechischen Republik nicht unterliegt.
Die Änderungen, die die Novelle einführt, können in zwei Punkten zusammengefasst werden. Bei Einnahmen, die steuerfrei sind oder der Besteuerung in der Tschechischen Republik gemäß dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht unterliegen, ändert sich folgendes:
Die Einnahmen, die der Quellensteuer unterliegen, die tatsächlich entrichtet werden muss, werden weiterhin monatlich angezeigt.
Die genannten Änderungen treten am 1.1.2021 in Kraft, und zwar auch für die Steuerpflichtigen, deren Geschäftsjahr nicht das Kalenderjahr ist (nach der Übergangsbestimmung Nr. 5 Gesetzes Nr. 609/2020 Sb.).
Auch die Bestimmung §38da Abs. 7 EStG-cz gilt weiterhin, die die Befreiung von der Verpflichtung zur Einreichung der Anzeige über die ins Ausland fließenden Einnahmen ermöglicht. Die Befreiung erteilt die Steuerverwaltung in begründeten Fällen auf der Grundlage eines Antrags.