Änderungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Mitarbeiteraktien, -beteiligungen und -optionen

Tax & Accounting

Die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik hat nach Einarbeitung der Abänderungsvorschläge des Senats eine Änderung des Einkommensteuergesetzes im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Mitarbeiteraktien („ESOP“ – employee stock ownership plan) im Rahmen der Parlamentspresse Nr.926/7 verabschiedet. Der Gesetzentwurf wartet nun auf die Unterschrift des Präsidenten.

Änderungen im Steueraufschub-System für Mitarbeiteraktien

Wir haben Sie bereits mehrfach über die Änderungen des Systems der aufgeschobenen Besteuerung von Einkünften aus dem Erwerb von Mitarbeiteraktien informiert. Dieses Mal führt die Novelle zwei grundsätzlich positive Änderungen des Systems der aufgeschobenen Besteuerung ein, und zwar:

  1. Aufhebung des Zeitpunkts der Änderung des Steuerwohnsitzes
    Aufgrund von in der Praxis bestehenden unklaren Auslegungen, nicht nur im Zusammenhang mit der Beibehaltung der Steuerstundung für tschechische Steuerausländer, wurde die Voraussetzung der Steueransässigkeit aus dem Gesetz gestrichen, was die Rechtssicherheit für Steuerzahler erhöhen sollte.
  2. Verlängerung der Höchstdauer für die Steuerstundung

Die Frist wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Damit soll insbesondere den Start-ups entgegengekommen werden, die in Tschechien schon seit längerem behaupten, dass ein Zeitraum von 10 Jahren für den Abschluss der Entwicklung und den Verkauf eines Unternehmens zu kurz sei.

Die neue Rechtsregelung sollte am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Für die vor diesem Datum erworbenen Aktien gelten die neuen Regeln nicht.

Einführung eines alternativen Besteuerungsregimes für Einkünfte aus sogenannten qualifizierten Arbeitnehmeroptionen (Startup-Novelle)

Mit der Novelle wird außerdem ein neues alternatives Vorzugssteuersystem eingeführt, das parallel zum derzeitigen System der aufgeschobenen Besteuerung bestehen wird, da dieses neue System nur für eine ausgewählte Gruppe von Unternehmen (insbesondere Start-ups und junge innovative Unternehmen) und unter strengen Bedingungen gelten wird. Eine bahnbrechende Änderung für die Besteuerung von ESOP-Einkünften durch das neu eingeführte Steuersystem besteht darin, dass die aufgrund einer ausgeübten Option erworbenen Aktien oder Anteile nicht mehr als steuerpflichtiges Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit gelten und somit nicht der Sozial- und Krankenversicherungspflicht unterliegen werden. Realisiertes Einkommen (die Differenz zwischen dem Marktpreis der Aktie/des Anteils zum Zeitpunkt der Ausübung der Option und dem für den Mitarbeiter im Voraus festgelegten Kauf-/Optionspreis) wird als sonstiges Einkommen gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten.

Die Einkünfte werden erst im Veranlagungszeitraum steuerpflichtig sein, in dem die erworbene Anteile veräußert werden, bzw. spätestens nach Ablauf von 15 Jahren nach Ausübung der Option, sofern der Anteil nicht früher veräußert wird. Da es sich um Einkünfte gemäß § 10 EStG handelt, muss der Arbeitnehmer seine Steuerpflicht im Rahmen der eingereichten Einkommensteuererklärung natürlicher Personen selbst erfüllen.

Einkünfte aus dem Verkauf von Aktien oder Anteilen, die im Rahmen des Regimes der qualifizierten Mitarbeiteroptionen erworben wurden, sind jedoch nicht von der Einkommensteuer natürlicher Personen befreit, wenn der erforderliche Zeittest (Haltedauer drei Jahre für Aktien und fünf Jahre für Geschäftsanteile) eingehalten wird. Diese Maßnahme kann als eine Art „die Pönalisierung“ dafür angesehen werden, dass die Einkünfte nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen.

Nachfolgend stellen wir kurz die Bedingungen dar, die die Gesetzesänderung für den Einstieg in die Plattform des neuen Regimes qualifizierter Mitarbeiteraktienoptionen festlegt.

Form der Bereitstellung

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber eine unentgeltliche und nicht übertragbare Option zum Erwerb einer Beteiligung (Aktien/Anteile) seines Arbeitgebers oder dessen beherrschenden Unternehmens. Die Option muss in Form eines schriftlichen Vertrags erfolgen.

Ausübung der Option

Die Option muss so eingestellt sein, dass der Mitarbeiter die Anteile frühestens 3 Jahre nach derer Gewährung erwerben kann (Ausnahme ist bspw. die Notierung des Unternehmens an der Börse – IPO).

Meldepflicht

Der Arbeitgeber muss die Gewährung und Ausübung der Option (bzw. deren finanzielle Abgeltung) dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Einreichung der einheitlichen Arbeitgebermonatsmeldung für den betreffenden Monat melden.

Begrenzung des Anteilswerts und Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers

Bei Einräumung der Option darf die Summe aller so erworbenen Anteile maximal 5 % des Grund-/Stammkapitals des Arbeitgebers oder seiner beherrschenden Person betragen. Der Arbeitnehmer muss mindestens 12 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt sein (abhängige Arbeit) und das Einkommen von seinem Arbeitgeber muss mindestens das 1,2-fache des monatlichen Mindestlohns betragen.

Zugang zur Plattform ist beschränkt auf ausgewählte Arbeitgeber

Da sich dieses System an Start-up-Unternehmen richtet, ist der Zugang zur Plattform durch die Größe des Arbeitgebers begrenzt – der Buchhaltungsumsatz darf maximal 2,5 Mrd. CZK und die Bilanzsumme (Aktiva) maximal 2 Mrd. CZK betragen. Darüber hinaus sind einige Wirtschaftszweige von diesem System ausgeschlossen, z.B. Banken, Versicherungen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuerberatungsunternehmen, Anwaltskanzleien usw.

Diese Novelle wird insbesondere für tschechische Startup-Unternehmen sehr positive Veränderungen in der Praxis mit sich bringen und ihnen neue bedeutende Möglichkeiten eröffnen, neue Talente für ihr Unternehmen zu gewinnen und bestehende Talente zu besseren Leistungen zu motivieren.

Wir beobachten den Gesetzgebungsprozess für Sie laufend und halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Bei etwaigen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.