Änderung der Abgabenordnung

Verfahrensberatung

Von: Jaroslava Půtová

Durch das Gesetz Nr. 218/2025 Slg., womit bestimmte Gesetze im Bereich der Steuerverwaltung und der Zuständigkeit der Zollverwaltung der Tschechischen Republik geändert werden, unter anderem das Gesetz Nr. 280/2009 Slg., die Abgabenordnung, d.h. die verfahrensrechtliche Regelung zur Steuerverwaltung sowie der Rechte und Pflichten der Steuersubjekte.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über einige Änderungen der Abgabenordnung, die größtenteils schon ab dem 1. Juli 2025 in Kraft treten.

  • Strafverzicht (Pönale-Erlass)

Eine positive Neuerung ist die Möglichkeit, die Strafgebühr vollständig zu erlassen. Bisher war es möglich, die Strafe bis zu 75 % zu erlassen, basierend auf der Beurteilung des Ausmaßes der Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Verfahren zur Steuernachbemessung von Amts wegen. Die Steuerverwaltung kann nun ganz oder teilweise auf eine Strafe verzichten, wenn diese aus einem Grund entstanden ist, der unter Berücksichtigung der Umstände des Falles gerechtfertigt ist. Darüber hinaus wird ein neuer Grund für den Verzicht auf Pönale eingeführt, nämlich die Vermeidung einer Doppelbestrafung, wenn die Strafe nach der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verhängt wurde, mit der ein Steuersubjekt wegen einer Steuerstraftat im Zusammenhang mit der Steuer, zu der die Strafe hinzukommt, bestraft wurde.

  • Neues Konzept - Institut der Massenbefreiung/-stundung von Steuern oder deren Zubehör

Es wurde ein neues Institut für die Massenstundung der Steuer oder deren Zubehör eingeführt, das ebenso wie das Institut für die Massenbefreiung von der Steuer oder deren Zubehör in Form einer Regierungsverordnung (anstelle der derzeitigen Entscheidung des Finanzministers) umgesetzt wird.

  • Änderungen im Bereich der Steuervollstreckung

Das Verhältnis zur subsidiären Anwendung der Zivilprozessordnung wurde präzisiert; es wurden neue Institute der Steuervollstreckung eingeführt (z.B. Überzahlungen, Inventarisierung nach Aufzeichnungen, geschütztes Konto oder Zwangsvollstreckung von virtuellem Vermögen).

  • Unterbrechung der Frist zur Steuerfeststellung auch im Falle einer Straftat, die von einer anderen Person (als dem betreffenden Steuersubjekt) begangen wurde

Aufgrund einer Handlung, die Gegenstand einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über die Begehung einer Steuerstraftat war, kann die Steuer bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung festgesetzt werden, unabhängig davon, ob die Frist für die Steuerfestsetzung bereits abgelaufen ist. Neu ist verankert, dass die Steuer auf diese Weise auch dann festgesetzt werden kann, wenn die Handlung von einer anderen Person (als dem Steuerpflichtigen) begangen wurde, wenn sich diese Handlung unmittelbar auf die Steuer des Steuerpflichtigen auswirkt.

  • Änderungen im Bereich der gemeinsamen Verwaltung

Möglichkeit, das Zollamt um die Einziehung einer Steuer, Gebühr oder sonstigen ähnlichen Geldleistung zu ersuchen (verwendbar bspw. für lokale Gebühren); Präzisierung der Verfahrensregeln im Zusammenhang mit Ersuchen um Durchführung der Zahlungsverwaltung durch das Zollamt.

  • Neuregelung betr. Übergang der Steuerschuld bei Auflösung eines Treuhandfonds

Der Empfänger des Vermögens aus einem Treuhandvermögen haftet bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens für die Erfüllung der bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Treuhandvermögens noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtung des Treuhandvermögens.

  • Ausdrückliches Verbot der Verzinsung von Zinsen – auch bei den, von der Steuerverwaltung
  • gezahlten Zinsen
  • Ermöglichung der Zustellung einer Vorladung an den Bürgen durch die Steuerverwaltung
  • innerhalb der Steuerzahlungsfrist und nicht erst innerhalb der Steuerfeststellungsfrist
  • Beschränkung der Berücksichtigung von Überzahlungen bei der Berechnung von Verzugszinsen
  • auf diejenigen, die bei der zuständigen Steuerbehörde registriert sind
  • Änderungen im Bereich der Zustellung ins Ausland
  • Klärung des Begriffs/Konzepts der Formularübermittlungsstruktur
  • Ausdrückliche Festlegung, dass Grundlage für die Berechnung der Strafe für eine verspätete Steuererklärung die Höhe der Steuer, des Steuerabzugs oder des Steuerverlusts ist, der im (Nach-) Veranlagungsverfahren im Zusammenhang mit der verspäteten Erklärung ermittelt wurde
  • Ausübung eines anderen Zuständigkeitsbereichs/sonstiger Aufgaben lt. Abgabenordnung

Ausdrückliche Bestätigung der Möglichkeit, die Abgabenordnung auch für „nichtsteuerliche Angelegenheiten“ zu nutzen, die in der Regel parallel zu steuerlichen Angelegenheiten gelöst werden, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn die Ausübung dieser Befugnis gemäß diesem Gesetz erfolgt.