Am 18. November 2025 verabschiedete die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eine Aktualisierung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppel-besteuerung auf dem Gebiet von Einkommen und Vermögen. Dies stellt die bedeutendste Änderung seit 2017 dar.
Neue OECD-Empfehlungen zum Arbeiten von zu Hause
Einer der Hauptpunkte dieser Aktualisierung ist die Empfehlung zur Begründung einer Betriebsstätte bei Heimarbeit (Home-Office). Da Fernarbeit immer häufiger vorkommt und viele Beschäftigte ihre Arbeit von anderen Ländern aus erledigen, stellt sich zunehmend die Frage, ob solche grenzüberschreitenden Arbeitsgestaltungen/-vereinbarungen zur Begründung einer Betriebsstätte eines Unternehmens im anderen Vertragsstaat führen können.
Die neue Formulierung des Kommentars zu Artikel 5 (Betriebsstätte) empfiehlt, dass für die Begründung einer Betriebsstätte durch Homeoffice die folgenden beiden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein sollten:
- Die Person arbeitet während eines beliebigen 12-Monats-Zeitraums mindestens 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit von zu Hause (oder einem anderen relevanten Ort in einem anderen Staat) aus und gleichzeitig
- es gibt bestimmte geschäftliche Gründe seitens des Arbeitgebers, warum der Arbeitnehmer Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat ausüben sollte.
Als Geschäftsgrund gilt die Durchführung von Aktivitäten, die den Geschäftsbetrieb leicht ermöglichen. Dies kann Situationen umfassen, in denen sich Personen oder Ressourcen im Land befinden, die das Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit benötigt. Beispiele hierfür sind persönliche Treffen zwischen Mitarbeitern und Kunden des Unternehmens, der Aufbau eines neuen Kundenstamms im Land, die persönliche Identifizierung von Geschäftsmöglichkeiten usw.
Tschechische Republik und Vorbehalte gegenüber den neuen Regeln
Wir halten es für wichtig zu erwähnen, dass die Tschechische Republik die oben genannte Änderung des Kommentars mit Vorbehalt angenommen hat. Sie beanstandet vor allem die eng gefassten Bedingungen, die die Begründung einer Betriebsstätte bei Heimarbeit unter anderen Umständen einschränken. Trotz des Vorbehalts der Tschechischen Republik empfehlen wir multinationalen Unternehmen mit grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen, dem novellierten Kommentar besondere Aufmerksamkeit zu schenken, gegebenenfalls ihre internen Regelungen zur Heimarbeit zu überarbeiten und die Regelung des jeweiligen Staates zur Begründung einer Betriebsstätte aufgrund von Heimarbeit jeweils zu überprüfen.
Weitere Änderungen betreffen die Ergänzung des Kommentars zum Artikel 5 um eine optionale bilaterale Vereinbarung über einen verkürzten Zeittest für die Begründung einer Betriebsstätte bei der Rohstoffgewinnung. Auch der Kommentar zum Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) wurde geändert, was dessen Anwendung im Zusammenhang mit Konzernfinanzierungen sowie die Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen präzisiert. Darüber hinaus wurde dem Musterabkommen in Artikel 25 (Ad-hoc-Streitbeilegung) nur ein neuer Absatz zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) hinzugefügt.