Der Dezember ist im Rechnungswesen gleichermaßen magisch wie hektisch. Jedes Unternehmen sollte sich rechtzeitig auf einen der Höhepunkte des Geschäftsjahres - den Jahresabschluss - vorbereiten.
In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Schritte der Abschlusserstellung zusammen, damit der „Steuer-Weihnachtsmann“ nicht zum „Buchhaltungs-Grinch“ wird.
Die Erstellung von Jahresabschlüssen ist komplex und unterliegt eigenen Regeln (gesetzlichen und internen Vorschriften), die man nicht unterschätzen oder ignorieren sollte.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über einige wichtige Aspekte von Abschlüssen, die nicht nur die korrekte Darstellung, sondern unter anderem auch den reibungslosen Ablauf der Abschlussprüfung bestimmen. Wie das Sprichwort sagt: „Wer vorbereitet ist, ist nicht überrascht.“
Konteninventarisierung
Grundbaustein von Abschlüssen ist die Erfassung der einzelnen Inventuren von Bilanzkonten. Das Unternehmen muss die Salden der einzelnen Vermögens- und Schuldenkonten kennen, deren Relevanz beurteilen und gegebenenfalls eine Auflösung, eine Vervollständigung oder weitere Schritte zur korrekten Darstellung des jeweiligen Saldos vornehmen.
Die Dokumenteninventur aller Bilanzkonten dient der Überprüfung, ob die ausgewiesenen Salden der Realität entsprechen und durch entsprechende Dokumentation/Unterlagen belegt sind. Bei Bankkonten wird der Saldo mit den Kontoauszügen abgeglichen, bei Forderungen und Verbindlichkeiten wird der Saldo geprüft und gegebenenfalls mit den Gegenparteien abgeglichen. Bei Vorräten und Vermögenswerten wird das Register mit dem Hauptbuch abgeglichen, beim Eigenkapital wird geprüft, ob alle Beschlüsse des obersten Organs des Unternehmens (meist der Hauptversammlung) berücksichtigt bzw. verbucht wurden usw.
Die Inventarisierung von Bilanzkonten ist ein wiederkehrender Buchhaltungsvorgang und daher keine Statusvariable. Es ist notwendig, den Inhalt der Salden kontinuierlich zu prüfen und entsprechend zu reagieren.
Interne Richtlinien
Vor Beginn der Abschlussarbeiten sollte die Bilanzeinheit prüfen, ob alle aktuellen Richtlinien vorliegen, auf deren Grundlage Konten abgeschlossen werden und der Abschluss erstellt wird. Jede Bilanzeinheit erstellt ihre internen Richtlinien individuell, da diese die Vorgehensweise in bestimmten Bereichen der Berichterstattung im Abschluss dokumentieren – z.B. im Bereich der Wertberichtigungen, Abschreibungstabellen, Rückstellungen, Schätzungen und Abgrenzungen (z.B. die Möglichkeit, regelmäßige und geringfügige Erträge nicht abzugrenzen).
Die Rechnungslegungsgrundsätze dürfen während der laufenden Rechnungsperiode nicht geändert werden. Ist eine Änderung erforderlich, muss die Bilanzeinheit diese prüfen, worum es geht. Die Änderung kann beispielsweise eine Verschärfung/Milderung der Bildung von Wertberichtigungen für Forderungen/Vorräte oder Vermögenswerte auf Basis vergangener Bewertungen und Analysen betreffen. Sie kann auch wesentliche Auswirkungen auf den Abschluss haben, etwa eine Änderung der Vorrätebewertung (von FIFO auf Durchschnittskosten) oder der Bilanzierungsmethode (von Methode A auf B oder umgekehrt). Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf den Jahresabschluss sind unter anderem im Hinblick auf die Notwendigkeit rückwirkender Anpassungen zu prüfen.
Materielle und immaterielle Anlagevermögen
In diesem Bereich ist es entscheidend, die tatsächliche Existenz, den Zustand und die Richtigkeit der Berichterstattung zum Abschluss zu überprüfen. Zu diesen Prüfungen gehört insbesondere eine physische Bestandsaufnahme, die das Eigentum der Bilanzeinheit, den physischen Standort und den technischen Zustand der einzelnen Gegenstände bestätigt. Festgestellte Abnutzung, Beschädigung oder Unbrauchbarkeit können eine Anpassung/Aktualisierung des Abschreibungsplans, die Bildung/Auflösung einer Wertberichtigung oder die Ausbuchung von Vermögenswerten aus dem Anlagenverzeichnis zur Folge haben. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme müssen ordnungsgemäß in Inventarlisten dokumentiert werden und das gesamte Verfahren muss den internen Richtlinien des Unternehmens entsprechen. Zu den Abschlussprüfungen gehört auch der Abgleich des Anlagenverzeichnisses mit der Umsatzbilanz, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der ausgewiesenen Salden sicherzustellen. Vermögenswerte, die nicht physisch geprüft werden können, müssen anhand von Dokumenten erfasst werden.
Langfristige Finanzanlagen
Diese Vermögenswerte, die zumeist in Form einer Geschäftsbeteiligung (Anteil) an einem anderen Unternehmen erfasst werden, sind zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des aktuellen Wertes und der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen, an denen das Unternehmen beteiligt ist, zu prüfen. Gemäß den tschechischen Rechnungslegungsvorschriften können Anteile zum Bilanzstichtag (oder einem anderen Stichtag der Abschlusserstellung) auf zwei Arten neu bewertet werden: 1. nach der Äquivalenzmethode, wobei der Anteil an der Tochtergesellschaft anhand deren Eigenkapitalwerts neu bewertet wird, oder 2. zum ursprünglichen Anschaffungspreis, der auf eine Wertminderung geprüft und gegebenenfalls bei festgestellter Wertminderung über einen Wertberichtigungsposten angepasst wird.
Vorräte
Ein wesentlicher Bestandteil der Bestandsaufnahme (ähnlich wie beim materiellen Anlagevermögen) ist die Durchführung einer physischen Inventur. Für die Durchführung einer Inventur benötigt das Unternehmen eine vorbereitete Richtlinie, einen benannten Inventurausschuss, einen festgelegten Zeitplan der Bestandsaufnahme und geschulte Mitarbeiter. Gleichzeitig ist zu überprüfen bzw. sicherzustellen, dass alle Lagerorte, einschließlich Konsignationslager und externe Standorte, erfasst wurden. Sollten sich in den Lagern des Unternehmens auch Bestände befinden, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, müssen diese von der Inventur ausgeschlossen und deutlich gekennzeichnet werden. Die während der Inventur verwendete Bestandsliste muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und alle festgestellten Differenzen (Fehlbestände, Überschüsse) enthalten. Bei unbrauchbaren/unverkäuflichen Vorräten ist deren Liquidation zu beschließen, ordnungsgemäß zu dokumentieren und anschließend in der Buchhaltung abzubilden. Der Abschluss umfasst auch die Prüfung der Bewertung der Vorräte im Hinblick auf den erwarteten Verkauf in der Folgeperiode, d.h., ob der in der Buchhaltung erfasste Preis des Vorrats nicht unter dem erwarteten Verkaufspreis (Marktpreis) liegt. Sollte sich ein Verlustgeschäft herausstellen, ist die Zuordnung eines Wertberichtigungspostens und dessen Abbildung in der Buchhaltung zum Bilanzstichtag durchzuführen. Es handelt sich stets um eine Einzelbewertung der Vorräte bzw. Vorratsgruppen durch das bilanzierende Unternehmen.
Forderungen
Die erste Prüfung im Bereich der Forderungen umfasst die Abstimmung zwischen Hauptbuch und Saldokonto/ Kontokorrentbuch sowie die Überprüfung der Korrektheit der Neubewertung von in Fremdwährung erfassten Forderungen. Für die Erstellung des Abschlusses ist es notwendig, die Laufzeit und damit die Richtigkeit der Berichterstattung – langfristig vs. kurzfristig – zu prüfen.
Das Unternehmen sollte fortlaufend (im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht als umsichtiger Manager), spätestens jedoch zum Bilanzstichtag, das Alter/die Fälligkeit und Einbringlichkeit seiner Forderungen prüfen. Für zweifelhafte oder uneinbringliche Forderungen sind entsprechende Wertberichtigungsposten gemäß internen Richtlinien und geltendem Recht zu bilden oder gegebenenfalls Abrechnung auf Grundlage anhängiger oder abgeschlossener Gerichtsverfahren oder Insolvenzverfahren durchzuführen.
Fremdwährungen und Wechselkursdifferenzen
Alle Fremdwährungsposten müssen zum aktuellen Wechselkurs der Tschechischen Nationalbank (ČNB) zum Bilanzstichtag neu bewertet werden. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Forderungen, Verbindlichkeiten, Bankkonten und Kassen/Zahlungsmittel, also jene Posten, für die das Unternehmen das Wechselkursrisiko trägt. Bei der Neubewertung dieser Posten werden Wechselkursdifferenzen im Finanzergebnis (Erträge/Aufwendungen) erfasst. Der Abschluss enthält auch Posten, die in tschechische Währung umzurechnen sind, bei denen sich die Auswirkungen von Wechselkursänderungen jedoch nicht im laufenden Periodenergebnis, sondern direkt im Eigenkapital widerspiegeln. Das Unternehmen muss daher die in tschechische Währung umzurechnenden Posten korrekt identifizieren und die Wechselkursdifferenz dem entsprechenden Posten im Jahresabschluss zuweisen.
Bei signifikanten Wechselkursschwankungen prüft die Bilanzeinheit üblicherweise auch die Möglichkeit einer Absicherung mittels Finanzinstrumenten (z.B. Derivaten).
Schätzungsposten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen
In der Praxis zeigt sich häufig, dass Unternehmen die Bezeichnungen für geschätzte Posten, Abgrenzungen und Rückstellungen nicht klar voneinander abgrenzen, sondern diesen Bereich lediglich unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Abzugsfähigkeit bewerten. Diese Sichtweise ist hinsichtlich der tschechischen Rechnungslegungs-vorschriften nicht richtig. Die Bilanzeinheit sollte sich daher bei der Wahl der Erfassungsmethode insbesondere die folgenden drei Fragen stellen: 1. Ist mir der Betrag bekannt? 2. Ist mir der Zeitraum bekannt? 3. Ist mir die Bezeichnung bekannt?
Gleichzeitig muss die Bilanzeinheit alle verfügbaren Informationen über die betreffende Leistung und deren Relevanz für die Erfassung/Nichterfassung in der betreffenden Rechnungsperiode, für die sie den Abschluss erstellt, bewerten.
Im Allgemeinen kann man sagen, dass wir bei Rechnungsabgrenzungen alle Informationen für ihre Verbuchung kennen (Betrag, Periode und Bezeichnung), bei Schätzungen kennen wir in der Regel die Bezeichnung und die Periode, aber wir schätzen den Betrag, und bei Rückstellungen ist der Informationsstand am geringsten.
Rechnungsabgrenzung
Die Rechnungsabgrenzung gewährleistet die korrekte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu der Periode, auf die sie sich inhaltlich und zeitlich beziehen. Unternehmen sollten einzelne Posten prüfen, die sich über mehrere Rechnungsperioden erstrecken – typischerweise handelt es sich dabei um Versicherungsprämien, Mieten und Abonnements, die im Voraus oder rückwirkend in Rechnung gestellt werden können und die von der Bilanzeinheit korrekt erfasst werden müssen.
Schätzungsposten
Geschätzte Posten werden erstellt, wenn ein Aufwand/Vermögenswert oder ein Ertrag zur laufenden Periode gehört, der endgültige Buchhaltungsbeleg über die gekaufte/verkaufte Leistung aber noch nicht vorliegt und die Rechnungsstellung erst in der Folgeperiode erfolgt. Ihr Zweck ist korrekte zeitliche Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen, um eine Verzerrung des Wirtschaftsergebnisses zu vermeiden. Beim Abschluss ist es wichtig zu prüfen, ob die Höhe der Schätzungsposten auf nachweisbaren Unterlagen (z.B. Verträgen, Bestellungen, tatsächlichem Verbrauch) basiert und der wirtschaftlichen Realität entspricht. Gleichzeitig sollten Unternehmen nach Erhalt/Ausstellung der Schlussrechnung Doppelbuchungen vermeiden und ältere Schätzungen, die keine wirtschaftliche Rechtfertigung mehr haben, überprüfen.
Rückstellungen
Rückstellungen sind nur für Verbindlichkeiten (Schulden) zu bilden, für die ein objektiver Titel/Anspruch und eine Eintrittswahrscheinlichkeit besteht, vorausgesetzt, die betreffende Leistung (der Anspruch) ist zum Bilanzstichtag bereits erfasst. Beim Abschluss dieses Bereichs ist zu prüfen, ob die Rückstellungen zeitgerecht, rechnerisch korrekt sind und die Gründe für ihre Bildung weiterhin bestehen. Meist handelt es sich dabei um Rückstellungen für nicht konsumierten Resturlaub, Mitarbeiterboni, Rechtsstreitigkeiten, erwartete Reparatur-/Instandhaltungskosten und Garantiereparaturen-Rückstellungen. Ist die Verbindlichkeit erloschen oder erfüllt, sind die Rückstellungen ordnungsgemäß aufzulösen.
Aufwendungen
Beim Abschluss ist es entscheidend, die Vollständigkeit der Aufwendungen zu prüfen, d.h., ob alle Aufwendungen, die sachlich und zeitlich zur laufenden Periode gehören, tatsächlich verbucht wurden. Unternehmen sollten insbesondere Dienstleistungen und solche Leistungen, die rückwirkend in Rechnung gestellt werden oder sich auf einen längeren Zeitraum beziehen, überprüfen. Typische Beispiele hierfür sind Miete und damit verbundene Energiekosten (Wasser, Strom, Gas), Versicherungsprämien oder Abonnements. Dadurch wird vermieden, dass Aufwendungen einmalig erfasst werden, wenn sich die Leistung auf mehrere Rechnungsperioden bezieht. Liegt zum Abschlusszeitpunkt kein endgültiger Buchhaltungsbeleg vor, ist ein Schätzungsposten zu überlegen, um eine Verzerrung des Wirtschaftsergebnisses zu vermeiden. Zudem sind mögliche Ansprüche auf Bildung einer Rückstellung zu prüfen. Gleichzeitig sind die im Laufe der Rechnungsperiode geleisteten Betriebsanzahlungen zu überprüfen, um festzustellen, ob zum Bilanzstichtag kein Anspruch auf Bildung eines zusammenhängenden Kostenpostens aufgrund der bereits im betreffenden Zeitraum in Anspruch genommenen Leistung besteht.
Erträge
Bei Erträgen ist die korrekte zeitliche Zuordnung zu überprüfen, d.h. ob alle Erträge, die tatsächlich zu einer bestimmten Rechnungsperiode gehören, in der Buchhaltung des Unternehmens erfasst sind oder ob für bestimmte Leistungen eine Überprüfung deren Verteilung über mehrere Perioden erforderlich ist. Unternehmen sollten während der Rechnungsperiode sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Darstellung im Abschluss erfüllt sind. Die vertragliche Vereinbarung im Vergleich zum tatsächlichen Zeitpunkt der Leistungserbringung (Lieferungen, Dienstleistungen) muss angemessen bewertet und in der Buchhaltung erfasst werden. Es ist außerdem erforderlich, auf Basis von Schätzungen oder erhaltenen Vorauszahlungen erfasste Erträge zu prüfen und mit der tatsächlichen Situation abzugleichen.
Latente Steuer
Bilanzeinheiten, die latente Steuern berücksichtigen müssen, müssen alle temporären Differenzen zwischen den Buch- und Steuerwerten von Vermögenswerten und Schulden zum Bilanzstichtag identifizieren. Diese entstehen meist aus Differenzen zwischen handels- und steuerlichen Abschreibungen, aus der Bildung und Verwendung von Rückstellungen oder aus Wertberichtigungen. Ein weiterer wichtiger Posten kann ein erfasster steuerlicher Verlust sein, der mitunter übersehen wird, da er in der Buchhaltung nicht direkt sichtbar ist. Die Berechnung selbst muss ordnungsgemäß dokumentiert und hinsichtlich ihrer künftigen Auswirkungen auf den Abschluss des Unternehmens bewertet werden. Grundsätzlich gilt: Eine latente Steuerschuld bzw. ein latenter Steueranspruch wird immer dann bilanziert, wenn ihre zukünftige Nutzung wahrscheinlich ist.
Quervergleiche oder alles ist mit allem verbunden
Oben haben wir die wichtigsten Bereiche von Finanzabschüssen zusammengefasst, auf die jedes Unternehmen achten sollte. Die Buchhaltung erfolgt jedoch nach dem Prinzip der doppelten Buchführung, d.h. jeder Eintrag hat zwei Seiten. Hier kommt eine der wichtigsten Aufgaben bei der Abschlusserstellung ins Spiel: Überprüfung der logischen Kontinuität der zugehörigen Konten bzw. der Bilanzkontensalden.
Listen wir also einige davon auf, die in der Praxis manchmal vergessen werden, obwohl es sich um grundlegende Prüfungen handelt.
Die Kasse muss einen ausgeglichenen Saldo ohne Heller-Differenzen oder negative Salden aufweisen. Die Wareneingangskonten dürfen zum Bilanzstichtag keinen Saldo aufweisen, was die korrekte Verbuchung aller Lagervorgänge bestätigt. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten ist zu prüfen, ob unlogische Salden vorliegen, beispielsweise negative Forderungen oder ein aktives Verbindlichkeitskonto.
Zu den Quervergleichen gehört auch die Prüfung der logischen Zusammenhänge zwischen Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungskonten. Grundlegende Prüfungen umfassen:
- Kontenabstimmung betr. Konten für Anlagenzugänge (Konten 01x und 02x) mit den Abgängen in den Anschaffungskonten (Konten 04x)
- Kontenabstimmung im Rahmen der Anlagenabgänge (-veräußerung) - Konten 541 und 551 (Buchwert und Abschreibung) vs. Konten 07x/08x (Wertberichtigungen)
- Abstimmung betr. Bildung und Erfassung von Wertberichtigungen – Konten 558, 559 und 579 im Vergleich zu Konten 09x (Anlagevermögen), 19x (Vorräte), 39x (Forderungen)
- Abstimmung betr. Bildung und Erfassung von Rückstellungen – Konten 59x vs. Konten 45x
Was lässt sich abschließend sagen...
Der gesamte Prozess betr. Durchführung und nachfolgende Erstellung des Abschlusses ist ein intensiver Zeitraum. Bei kleineren Unternehmen kann er bis zu einem Monat dauern, bei größeren Unternehmen hingegen deutlich länger. Die Dauer hängt stets von der Komplexität der Geschäftstätigkeit, den laufenden Prüfungen während des Geschäftsjahres, der Kontaktaufnahme mit den Verantwortlichen zur Bereitstellung von Belegen (insbesondere im Bereich Schätzungen/Rückstellungen) und der anschließenden Aufbereitung der unterstützenden Unterlagen ab. Das Ergebnis ist die Erstellung eines vollständigen Rechnungsabschlusses.
Bei der Aufstellung von Abschlüssen, insbesondere von gesetzlichen Berichten und des Anhangs zum Abschluss, muss ein Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben für deren Inhalt (Berichterstattung) unbedingt beachten. Beispiele hierfür sind die geänderte Darstellung des Umsatzes in der Gewinn- und Verlustrechnung ab dem Geschäftsjahr 2024, die spezifischen Anforderungen der Anhänge je nach Kategorie des Unternehmens sowie die jüngst viel diskutierten Änderungen der Grenzwerte innerhalb der Kategorisierung von Bilanzeinheiten.
Der Abschluss als Ganzes stellt Ergebnis dar, das sowohl internen Nutzern (Eigentümern, statutarischen Organen, Mitarbeitern) als auch Dritten – z.B. Wirtschaftsprüfern, potenziellen Kunden/Lieferanten, Investoren usw. – dient.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ordnungsgemäß durchgeführte Abschlussarbeiten nicht nur die Erstellung des Abschlusses, sondern auch die reibungslose Durchführung der Abschlussprüfung (sofern das Unternehmen zur Prüfung seines Abschlusses durch einen Abschlussprüfer verpflichtet ist) und insbesondere die gesamte Unternehmensführung vereinfachen. Was könnte sich die Unternehmensleitung mehr wünschen, nicht nur in der Vorweihnachtszeit?