Die Beliebtheit von Kryptowährungen ist in den letzten Jahren stark gestiegen und immer mehr Unternehmen überlegen, wie sie diese digitalen Währungen in ihrer Buchhaltung ausweisen können. Es gibt jedoch noch keinen separaten IFRS-Standard für Kryptowährungen, und ihre Aufnahme in den aktuellen IFRS-Rahmen ist nicht eindeutig. Intuitiv würden viele Nutzer erwarten, dass Kryptowährungen zum realen Wert über die Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden könnten, ähnlich wie Finanzanlagen; ein solches Vorgehen entspricht jedoch in den meisten Fällen nicht den IFRS-Anforderungen
Kryptowährung ist ein Sammelbegriff für die von Zentralbanken nicht regulierten Währungen. Kryptowährungen fungieren im digitalen Raum und ihr Hauptziel ist es zu verhindern, dass sie kopiert werden und die Zahlung geknackt wird, sodass sie woanders umgeleitet wird. Daher wird jede Kryptowährungstransaktion auf einer digitalen Kette, der sogenannten Blockchain, gespeichert. Realisierte Transaktionen können nicht rückwirkend geändert werden und sind öffentlich zugänglich.
Betrachtete Ansätze zur Haltung von Kryptowährungsvermögen
Bargeld und Bargeldäquivalent (Cash and cash equivalent)
Kryptowährungen können als ein digitales Zahlungsmittel betrachtet werden, jedoch gibt IAS 7 keine direkte Definition von Bargeld. Es heißt lediglich, dass „Bargeld“ das Bargeld an der Kasse und Einzahlungen auf Verlangen umfasst. Kryptowährungen können im Sinne von IAS 7-Standard nicht als Bargeld betrachtet werden. In manchen Fällen können sie als Tauschmittel für Waren oder Dienstleistungen betrachtet werden, jedoch ist dies keine gängige Praxis und es ist schwierig, einen Preis für eine bestimmte Kryptowährung festzulegen.
Kryptowährungen können ebenfalls nicht als Bargeldäquivalente betrachtet werden, da sie nicht die Definition von Bargeldäquivalenten gemäß dem IAS 7-Standard erfüllen.
Finanzielle Vermögenswerte (Financial assets)
Ein weiterer Ansatz zur buchhalterischen Erfassung von Kryptowährungen könnte über ein Finanzvermögen sein, das zum realen Wert durch eine Gewinn- und Gewinnrechnung erfasst wird. Wie im IAS-32-Standard das Finanzmittel definiert ist, muss ein Vermögenswert jedoch Bargeld, ein Kapitalinstrument einer anderen Einheit, ein vertragliches Recht auf den Erhalt von Bargeld oder anderen Finanzvermögenswerten oder ein vertragliches Recht zum Austausch von Finanzvermögen oder Verbindlichkeiten mit einer anderen Rechnungseinheit sein.
Der Besitz von Kryptowährungen begründet kein solches vertragliche Recht, es handelt sich weder um eine Verbindlichkeit gegen eine andere Seite oder einen Anteil an einem anderen Unternehmen noch um Bargeld
oder ein Kapitalinstrument. Daher erfüllen Kryptowährungen nicht die Definition eines Finanzvermögens.
Investitionsimmobilien (Investment property)
Es wurde auch überlegt, in Bezug auf Kryptowährungen gemäß IAS-40-Standard zu buchen. Der Gegenstand dieses Standards sind jedoch Immobilien, die zum Zweck der Vermietung, bzw. zwecks Spekulation über das Wertwachstum im Laufe der Zeit gehalten werden. Auch wenn Kryptowährungen die Bedingung betr. Besitz
zum Zweck des Wertwachstums im Laufe der Zeit erfüllen würden, handelt es sich um keine materiellen Vermögenswerte gemäß IAS 40-Standard.
Angewendete Ansätze zum Halten von Krypto-Vermögenswerten
Immaterielle Vermögenswerte (Intangible assets) (IAS 38)
Der Ausschuss für die Interpretation internationaler Finanzberichterstattung (International Financial Reporting Interpretations Committee /IFRIC) kam zu dem Schluss, dass in den meisten Fällen eine Klassifizierung gemäß dem IAS 38-Standard für Kryptowährungen am geeignetsten wäre. Eine Kryptowährung erfüllt die Definition eines immateriellen Vermögenswerts, da sie ein identifizierbarer immaterieller Vermögenswert ohne physische Substanz ist, die abtrennbar und handelbar ist.
Bewertung von Kryptowährungen als immaterielle Vermögenswerte
Der IAS-38-Standard bietet zwei Modelle für die anschließende Bewertung immaterieller Vermögenswerte, nämlich das Anschaffungskostenmodell (cost model) und das Neubewertungsmodell (revaluation model).
Anschaffungskostenmodell (Cost model)
Bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells werden immaterielle Vermögenswerte zum Erwerbsdatum
zum Anschaffungspreis ausgewiesen, wobei ihr Wert anschließend über die Haltezeit durch kumulative Abschreibungen bzw. Wertminderungsverluste reduziert wird. Im Fall von Kryptowährungen ist es üblich,
ihre Nutzungsdauer als unbestimmt zu betrachten, da es kein sichtbares Ende für die Zeit gibt, in der sie wirtschaftlichen Nutzen generieren würden. Ein immaterieller Vermögenswert mit unbefristeter Nutzungsdauer wird nicht abgeschrieben, das Unternehmen muss mindestens einmal im Jahr prüfen, ob der Wert des Vermögenswerts gesunken ist. Eine ausführlichere Beschreibung im Zusammenhang mit Wertminderungstests wird in IAS 36 bereitgestellt.
Neubewertungsmodell (Revaluation model)
Wenn es einen aktiven Markt für eine bestimmte Kryptowährung gibt, kann die Rechnungseinheit ein Neubewertungsmodell wählen. Die Neubewertung eines Vermögenswerts erfolgt in regelmäßigen Abständen, sodass das Unternehmen den realen Wert des immateriellen Vermögenswerts getreu widerspiegelt. Nicht jeder Wertanstieg aufgrund der Umstände in einem aktiven Kryptowährungsmarkt hat eine Auswirkung. In bestimmten Fällen hat die Wertsteigerung eines immateriellen Vermögenswerts eine Kapitalauswirkung, d.h. die Wertänderung wird direkt im Eigenkapital berücksichtigt. Wenn das Unternehmen während der Neubewertung feststellt, dass der Wert eines immateriellen Vermögenswerts den ursprünglichen Anschaffungspreis übersteigt, stellt diese Erhöhung keinen Ertrag dar, sondern spiegelt sich gemäß IAS 38 in anderen Komponenten des gesamten Wirtschaftsergebnisses/-gewinns wider. In einer Phase ungünstiger Entwicklung und damit einem Rückgang des realen Werts eines immateriellen Vermögenswerts auf das Niveau des ursprünglichen Anschaffungspreises des immateriellen Vermögenswerts bleibt der Kapitaleinfluss bestehen. Fällt der reale Wert deutlich unter den ursprünglichen Anschaffungspreis, wird die entstandene Differenz in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung dargestellt. Eine rückwirkende Wertsteigerung eines immateriellen Vermögenswerts gegenüber den ursprünglichen Anschaffungskosten hat ebenfalls eine ergebnisbasierte Auswirkung. Eine solche Erhöhung wirkt sich bereits auf den Gewinn oder Verlust des Unternehmens in Form von Ertrag aus. Das anschließende Wachstum über den Anschaffungspreis hat wieder einen Kapitaleffekt.
Das gleiche Bewertungsmodell sollte auf alle Vermögenswerte innerhalb einer Anlagengruppe angewendet werden. Falls es keinen aktiven Markt für einige Vermögenswerte dieser Gruppe gibt und es daher nicht möglich ist, ein Bewertungsmodell zu verwenden, sollten diese Vermögenswerte nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet werden.
Vorräte/Bestände (IAS 2)
Die zweite Möglichkeit zur Klassifizierung von Kryptowährungen erfolgt gemäß den Anforderungen von IAS 2. Damit eine Kryptowährung als Vorrat ausgewiesen werden kann, muss sie primär im Rahmen einer normalen Unternehmungstätigkeit zum Verkaufszweck gehalten werden.
Unter normalen Umständen würde dies bedeuten, dass Vorräte/Bestände zu einer niedrigeren Bewertung ausgewiesen werden, aus Anschaffungspreis und realisierbarem Nettowert. Für die als Kryptowährungshändler tätigen Unternehmen bestimmt IAS 2 die Bewertung dieser Bestände zum realen Wert abzüglich der Verkaufskosten, wobei sich alle Veränderungen des realen Werts in der Gewinn- und Verlustrechnung widerspiegeln.
Wenn eine Rechnungseinheit nicht beabsichtigt, Kryptowährungen zu handeln, wendet sie die oben genannten Regeln auf Kryptowährungen in Bezug auf immaterielle Vermögenswerte an.
Fazit
Gleichzeitig sind die korrekte Klassifizierung und Bewertung von Kryptowährungen nicht nur eine formale Anforderung, sondern sie haben direkten Einfluss auf das ausgewiesene wirtschaftliche Ergebnis und die finanzielle Lage des Unternehmens. Daher sollten Unternehmen bei der Arbeit mit Kryptowährungen vorsichtig vorgehen, die Entwicklung des Marktumfelds und der IFRS-Standards kontinuierlich verfolgen und sicherstellen, dass ihre Berichterstattung die wirtschaftliche Realität treu widerspiegelt.
Obwohl Kryptowährungen als digitales Äquivalent zu Geld wirken können, betrachtet der aktuelle IFRS-Rahmen sie nicht als Bargeld oder Bargeldäquivalent, und sie erfüllen auch nicht die Definition eines Finanzvermögenswerts. Daher werden Kryptowährungen in den meisten Fällen nach IAS 38 als immaterielle Vermögenswerte ausgewiesen, wobei sie bei einer unbestimmten Nutzungsdauer periodischen Wertminderungstests unterliegen. Alternativ können sie unter bestimmten Bedingungen als Vorräte/Bestände nach IAS 2 klassifiziert werden, insbesondere bei Unternehmen, die Kryptowährungen aktiv handeln.