Unveröffentlichte Abschlüsse: unnötiges Risiko, das sich nicht lohnt

Wirtschaftsprüfung und Buchhaltung

Von: Renata Emmer, Petra Cechová

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Unveröffentlichte Abschlüsse: unnötiges Risiko, das sich nicht lohnt

Unveröffentlichte Abschlüsse können ein Unternehmen Hunderttausende von Kronen kosten, die Finanzierung erschweren und in extremen Fällen zur Auflösung des Unternehmens führen. Dennoch wird diese gesetzliche Verpflichtung jedes Jahr von Tausenden tschechischer Unternehmen ignoriert. Einige Geschäftsführer betrachten dies als einen kleinen Verwaltungsfehler. Doch das Gegenteil ist der Fall – es handelt sich um eine rechtliche Verpflichtung mit spezifischen Sanktionen und nicht zuletzt um ein Signal, das Partner, Banken und Investoren deutlich negativ wahrnehmen.

Wer der Veröffentlichungspflicht unterliegt

Grundsätzlich sind alle Handelsgesellschaften in der Tschechischen Republik – also Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften – verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse (Finanzberichte) im Handelsregister zu veröffentlichen. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung für Genossenschaften und die im Handelsregister registrierten Zweigstellen ausländischer Unternehmen. Die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen erfolgt in dem Umfang nach der Kategorie, der das Unternehmen angehört.

Das Gesetz legt eine bestimmte Frist fest: Die Jahresabschlüsse (sofern eine Prüfungspflicht besteht, dann die geprüften Abschlüsse) müssen innerhalb von 30 Tagen nach deren Genehmigung durch eine Generalversammlung - jedoch spätestens 12 Monate nach Bilanzdatum des jeweiligen Buchungszeitraums - in die Urkundensammlung des Handelsregisters eingetragen werden. Daher gilt die Verpflichtung, selbst wenn die Generalversammlung den Jahresabschluss nicht genehmigt oder gar nicht hält, diesen spätestens ein Jahr nach Ende des Buchungszeitraums zu veröffentlichen.

Warum veröffentlichen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nicht?

Die Gründe sind vielfältig. In der Praxis begegnen wir den folgenden am häufigsten:

  • Unwissenheit oder Unterschätzung der Pflicht. Insbesondere bei kleineren Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht die Annahme, dass die Offenlegung nicht für sie gilt, wenn das Unternehmen die Grenzen für eine verpflichtende Prüfung nicht überschreitet. Das ist ein Fehler – die Offenlegungspflicht und die Prüfungspflicht sind zwei völlig unterschiedliche Verpflichtungen.
  • Angst vor der Veröffentlichung wirtschaftlicher Ergebnisse. Satzungsmäßige Organe und Eigentümer argumentieren, dass sie nicht wollen, dass Wettbewerber, Kunden oder Mitarbeiter die Wirtschaftsführung des Unternehmens einsehen können. Diese Motivation ist menschlich verständlich, führt aber rechtlich nicht zur richtigen Lösung.
  • Administrative Belastung. Der Abschluss wird nicht rechtzeitig erstellt, die Hauptversammlung wird verschoben und die Dokumente werden nicht rechtzeitig eingereicht.
  • Absichtliches Verbergen von Informationen. Der schwerwiegendste Fall ist, wenn ein Unternehmen wissentlich Informationen über sein Wirtschaften verbirgt – zum Beispiel bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, in Situationen vor der Insolvenz oder bei anderen Unstimmigkeiten.

Was sind die drohenden Sanktionen?

Die tschechische Gesetzgebung verbindet die Nichteinhaltung der Veröffentlichungspflicht mit verschiedenen Arten von Strafen.

Geldstrafe vom Registergericht

Das Registergericht kann einem Unternehmen, das seinen Abschluss nicht veröffentlicht, eine Ordnungsstrafe von bis zu 100.000 CZK verhängen. Das Gericht kann dies wiederholt tun. In der Praxis wird diese Sanktion nicht automatisch verhängt, aber nach der Einführung einer automatisierten Überwachung der Einhaltung durch Registergerichte ändert sich die Situation und die Zahl der verhängten Bußgelder steigt.

Strafe vom Steuerverwalter

Der Steuerverwalter hat ebenfalls die Befugnis, eine – und noch höhere - Geldstrafe zu verhängen, da das Rechnungslegungsgesetz bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Buchungsvorschriften eine Strafe von bis zu 3 % des Wertes der Unternehmensvermögen (Aktiva) vorsieht. Das Versäumnis, Abschlüsse zu veröffentlichen, verstößt gegen das RLG-Gesetz und kann diesem Regime untergeordnet werden. Insbesondere bei großen Rechnungseinheiten kann die Geldstrafe daher deutlich auffallen.

Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht

Dies ist die schwerwiegendste Konsequenz, von der viele Geschäftsführer nichts wissen oder sie glauben, dass sie nicht passieren kann. Das Gesetz über Handelskorporationen gibt dem Registergericht die Befugnis, ein Verfahren zur Auflösung eines Unternehmens einzuleiten, wenn es wiederholt gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt – und das Versäumnis, einen Abschluss zu veröffentlichen, ist einer der ausdrücklich gesetzlich genannten Gründe. In der Regel fordert das Gericht zunächst das Unternehmen zur Behebung der Situation auf und setzt eine angemessene Frist; aber falls das Unternehmen die Verpflichtung weiterhin nicht erfüllt, kann es zur Auflösung mit Liquidation fortschreiten.

Verantwortung des gesetzlichen Organs

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Abschlüssen betrifft in erster Linie das gesetzliche satzungsmäßige Organ des Unternehmens (im Fall einer Aktiengesellschaft - Vorstand des Unternehmens, im Fall einer GmbH - Geschäftsführer). Wenn das gesetzliche Organ die Verpflichtung wissentlich und langfristig ignoriert, setzt es sich nicht nur Sanktionen gegen das Unternehmen aus, sondern auch seiner eigenen Haftung für Schäden an Gläubigern oder Dritten aus, insbesondere wenn sich herausstellt, dass verborgene wirtschaftliche Ergebnisse ihre Geschäftsentscheidungen beeinflussen würden.

Auswirkungen, die nicht durch eine Geldstrafe quantifiziert werden können
Rechtliche/finanzielle Sanktionen sind nur eine Dimension des Problems. Es gibt eine Reihe weiterer, die für das Unternehmen wirtschaftlich bedeutender sein können.

  • Banken und Finanzierung. Die meisten Bankinstitute verlangen aktuelle Abschlüsse/Finanzberichte, wenn sie einen Kreditantrag prüfen oder bestehende Finanzierungen überprüfen. Fehlende Abschlüsse im Register sind ein automatisches Warnsignal und können zur Ablehnung eines Kredits oder zu einer Verschärfung dessen Bedingungen führen.
  • Geschäftspartner und Due Diligence. Im Rahmen der üblichen Geschäftspraxis überprüfen ernsthafte Partner neue Lieferanten und Kunden/Abnehmer. Fehlende oder im Register mit Verzögerung von mehreren Jahren veröffentlichte Abschlüsse sind ein Grund zur Wachsamkeit und manchmal sogar zur Weigerung der Kooperation.
  • Öffentliche Aufträge. Bewerber um öffentliche Aufträge müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit standardmäßig nachweisen. Unveröffentlichte Abschlüsse können ein Hindernis bei der Erfüllung der Qualifikationserfordernisse sein.
  • Investoren und der Verkauf des Unternehmens. Bei jeder Vermögensanlage oder beim Verkauf eines Anteils führen potenzielle Investoren eine detaillierte Due Diligence durch. Fehlende oder verzögerte Abschlüsse verlängern und verteuern den gesamten Prozess und können ein Grund sein, den Kaufpreis zu senken oder das Interesse eines potenziellen Investors zu beenden.

Wie kann man die Situation beheben?

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass es für die vergangenen Jahre keine Abschlüsse veröffentlicht hat, ist die Lösung einfach: Die fehlenden Abschlüsse so schnell wie möglich ins Handelsregister einzutragen. In der Regel sind weder das Gesetz noch die Praxis der Registergerichte freiwilligen Abhilfen gegenüber – es ist wichtig, die Situation aktiv anzugehen und nicht auf eine gerichtliche Aufforderung zu warten.

Bei einer rückwirkenden Einreichung von Abschlüssen für mehrere Jahre ist es ratsam:

  1. Überprüfung, ob die genehmigten Abschlüsse vorliegen (Protokoll einer Hauptversammlung 
    oder ein Beschluss des Alleingesellschafters), im Falle der Prüfungspflicht auch die Unterlagen  der genehmigten geprüften Abschlüsse,
  2. Erstellung von Abschlüssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form  (XBRL-Format für größere Rechnungseinheiten),
  3. Eintragung aller Unterlagen über die Website www.justice.cz  in die Urkundensammlung  des Handelsregisters, 
  4. und im Falle einer längeren Verzögerung eine Kommunikation mit dem Registergericht  in Betracht zu ziehen.

Die Veröffentlichung von Abschlüssen ist nicht nur eine bürokratische Formalität. Es ist eine grundlegende Voraussetzung für eine transparente Unternehmung, was Gläubiger, Geschäftspartner sowie das Unternehmen selbst und dessen Management schützt. Wenn Sie sich über den Status der Erfüllung dieser Verpflichtung unsicher sind oder Hilfe bei der Korrektur des Vergangenheitsstatus benötigen, kontaktieren Sie unsere Spezialisten – wir helfen Ihnen gerne, die Situation zu lösen.