Neu werden die steuerpflichtigen Gebäude im Bezug auf das neue Katastergesetz definiert und weiterhin kommt es zur Änderung der Definitionen der Befreiung von der Steuer, die sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen direkt in dieses Gesetz verlegen.
Die oberirdischen Teile der Tiefbauten sind neu das Steuergegenstand nur dann, wenn sie in dem Anhang Nr. 1 des Gesetzes angeführt sind (z. B. Türme für die Sendung, Masten und Industrieschornsteine).
Eine weitere Änderung ist die Besteuerung der Produktions- und Lagergebäude mit eingebauten Etagen, die Besteuerung von Wohnung, die zur Vermietung bestimmt ist, die als Büro verwendet wird und nicht zuletzt die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage der Einheiten, deren Bestandteil ein Grundstück ist, der über die bebaute Fläche hinausreicht.