Sie möchten für Ihr studierendes Kind, das bald 26 Jahre alt wird, Steuervorteile in Anspruch nehmen?
Beachten Sie: Wenn das Kind schon am ersten Tag des Monats seinen 26. Geburtstag feiert, gibt es für diesen Monat keinen Steuervorteil mehr.
Im Mai dieses Jahres befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht mit einem Fall, der die Auslegung des Steuerrechts im Zusammenhang mit der Vollendung des 26. Lebensjahres betraf. Zwei Steuerzahler machten Steuererleichterungen geltend – der eine einen Steuervorteil für Studenten (diese Steuerermäßigung wurde bereits abgeschafft) und der andere einen Steuervorteil für ein unterhaltsberechtigtes Kind – und glaubten, dass ihnen diese auch für den Monat zustünden, in dem sie ihren 26. Geburtstag feierten.
Streitgegenstand war, ob die in der gesetzlichen Regelung verwendete Formulierung „bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres“ auch den gesamten Geburtstag umfasst oder nur den Zeitraum bis zum angegebenen Tag, also ohne den eigentlichen Tag der Vollendung dieses Alters.
Während das Kreisgericht den Steuerzahlern Recht gab und argumentierte, dass das Alter erst am Tag des Geburtstags „vollständig“ sei, lehnte das Oberste Verwaltungsgericht diese Auslegung ab. Demnach sei das Alter genau um Mitternacht zu Beginn des Geburtstags vollendet – also in einem einzigen Moment, nicht im Laufe des ganzen Tages. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Urteilsfall eine am 1. März geborene Person um 00:00 Uhr dieses Tages das 26. Lebensjahr vollendet hat. Der Anspruch auf Steuerermäßigung endet somit laut Gericht am Vortag – in diesem Fall also am 28. Februar. Im konkreten Fall hatten die Steuerzahler keinen Anspruch auf Studenten-Steuerermäßigung und den Steuervorteil für ein unterhaltsberechtigtes Kind für den Monat März, wobei das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben wurde. Auch das Argument, das auf eine mögliche Benachteiligung von den am ersten Tag des Monats geborenen Menschen hinwies, scheiterte.