Entwurf des Gesetzes über die Vermögenserklärung
Das Gesetz grenzt in seinen ersten Bestimmungen ab, wer sind verpflichtende Personen. Diese sind natürliche Personen, die steuerliche Residenten der Tschechischen Republik sind und deren Vermögen zum Bilanzstichtag (1. Januar 2015) den Wert von 10 000 000,- CZK überstieg, oder juristische Personen, deren Vermögen zu demselben Tag den Wert von 30 000 000,- CZK überstieg. Wenn die Person die Kriterien zum ersten Tag des Jahres 2015 erfüllt, ist sie gezwungen eine „Přihlášení majetku („Anmeldung des Vermögens“) einzureichen, die sie spätestens bis Ende April 2015 einreichen muss.