Unentgeltliches Einkommen der natürlichen Personen im Jahre 2014

Tax & Accounting

Neu unterliegt auch sämtliches unentgeltliches Einkommen der natürlichen und juristischen Personen der Einkommensteuer, wenn nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes dies aus dem Steuergegenstand nicht ausgeschlossen ist oder sich darauf die Steuerbefreiung nicht bezieht.

Der Begriff „unentgeltliches Einkommen“ ist der neue Begriff des Einkommensteuergesetzes, den jedoch dieses Gesetz nicht klar definiert.

Nach dem Bericht zur gesetzlichen Regelung des Senats wird zwecks Einkommensteuergesetz das unentgeltliches Einkommen nicht nur durch Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung erworbenes Einkommen gehalten, sondern auch das sonstiges Einkommen erworben ohne Gewährleistung der Gegenleistung.

Als unentgeltliches Einkommen, das der Gegenstand der Einkommensteuer bei den natürlichen Steuerpflichtigen ist, kann betrachtet werden:

  • Einkommen aus der abhängigen Tätigkeit nach § 6 EStG., wenn es sich um ein unentgeltliches Einkommen vom Steuerpflichtigen empfangen im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit handelt, aus der die Einkünfte aus der abhängigen Tätigkeit nach § 6 EStG folgen;
  • Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nach § 7 EStG., wenn es sich um ein unentgeltliches Einkommen vom Steuerpflichtigen empfangen im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit handelt, aus der die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit nach § 7 EStG folgen;
  • sonstiges Einkommen nach § 10 EStG., wenn es sich um ein unentgeltliches Einkommen handelt, das kein Einkommens aus der abhängigen Tätigkeit nach § 6 oder aus der selbstständigen Tätigkeit nach § 7 EStG. ist.