Im Verlauf des vorigen Jahres kam es zu keiner legislativen Änderung im Liegenschaftsteuergesetz, deshalb ist bis 2. 2. 2015 nur derjenige verpflichtet die Steuererklärung einzureichen, bei welchem es zu Änderungen bei seinen unbeweglichen Sachen kam – am häufigsten beim Einkauf, Verkauf oder in Folge der baulichen Arbeiten oder ihrer Vorbereitung, bzw. wegen anderer Gründe, z.B. wegen dem Abschluss eines Mietvertrags über die im Liegenschaftskataster auf vereinfachte Weise evidierten Grundstücke.
Der Stichtag für die Pflicht, die Steuererklärung einzureichen, ist der 1. 1. 2015. Wir ergänzen, dass die Liegenschaftssteuer die einzige Steuer ist, bei welcher die Steuererklärung im vorab eingereicht wird, d.h. im Januar 2015 wird die Steuererklärung fürs Jahr 2015 eingereicht.