Selbstständige (OSVČ) im Pauschalsteuersystem: An welche Pflichten sollte man zu Beginn des Jahres denken?

Einkommensteuer

Von: Anna Beránková

Die Pauschalbesteuerung ist eine willkommene Vereinfachung für viele Selbstständige. Anstatt Steuererklärungen und Jahresberichte bei der tschechischen Sozialversicherung und der Krankenkasse einzureichen, zahlen Selbstständige („OSVČ“)  im Pauschalsystem nur noch einen monatlichen Betrag, der Einkommensteuer, Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge umfasst. Obwohl die Regelung den Verwaltungsaufwand reduziert, entbindet Unternehmer aber nicht von ihren Pflichten. Gerade im Januar müssen Selbstständige im Pauschalsystem besonders darauf achten, dass der Rest des Jahres reibungslos verläuft.

Bedingungen für den Eintritt in die Pauschalregelung

Nur derjenige Selbstständige (OSVČ) kann die Pauschalregelung in Anspruch nehmen, der alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere:

  • ist kein Mehrwertsteuerzahler,
  • sein Jahreseinkommen übersteigt nicht 2 000 000 CZK,
  • hat keine Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit, (mit Ausnahme von der Lohnsteuer unterliegenden Einkünften),
  • befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren,
  • ist weder Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft noch Komplementär einer Kommanditgesellschaft,
  • hat im Vorjahr die für die gewählte Einkommensgruppe geltende Einkommensgrenze nicht überschritten,
  • hatte im Jahr, in dem er die Tätigkeit aufnahm, keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte oberhalb der gesetzlichen Grenze.

Die Nichterfüllung einer dieser Bedingungen bedeutet, dass der Selbstständige/OSVČ
die Pauschalregelung nicht in Anspruch nehmen kann.

Eintritt in die Pauschalsteuerregelung ab 2026

Unternehmer, die ab dem 2026 erstmals die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen möchten, müssen dies dem Finanzamt mitteilen. Das Gesetz sieht eine Frist von zehn Tagen ab Jahresbeginn vor. Da der 10. Januar 2026 auf einen Samstag fällt, ist heuer der 12. Januar 2026 der letzte Tag für die Einreichung der Mitteilung. Selbstständige mit einer Pflichtdatenbox für die Dateneingabe müssen die Mitteilung elektronisch übermitteln. Das Finanzamt trifft keine Entscheidung über den Beginn der Pauschalbesteuerung.

Womit müssen sich diejenigen auseinandersetzen, die bereits unter die Pauschalregelung fallen.

Selbstständige/OSVČ, die bereits die Pauschalregelung nutzen und diese auch 2026 beibehalten möchten, müssen das Finanzamt nicht darüber informieren. Es ist jedoch zu beachten, dass bei einem Verstoß gegen die Regelungsbedingungen im Laufe des Jahres (insbesondere bei Überschreitung der Einkommensgrenzen oder Änderung der Einkommensstruktur) eine Meldepflicht oder sogar die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Nachzahlung der Steuerdifferenz entstehen kann.

Möchte ein Selbstständiger freiwillig aus der Pauschalregelung ausscheiden, muss er wieder dies dem Finanzamt bis zum 12. Januar 2026 mitteilen. Sollten Umstände eintreten, die dazu führen, dass der Selbstständige nach dem Gesetz nicht mehr unter die Pauschalregelung fällt, kann er diese nicht fortsetzen.

Überschreitung von Grenzwerten und Meldepflicht

Werden die für die gewählte Pauschalsteuergrenze festgelegten Grenzen überschritten, ist der Selbstständige verpflichtet, dies aktiv zu lösen. Dies bedeutet in der Regel:

  • eine Mitteilung über eine abweichende Pauschalsteuerhöhe einreichen und
    die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und dem korrekten Pauschalsteuerbetrag nachzahlen,
  • eine Mitteilung über die Änderung der gewählten Stufe für den folgenden Steuerzeitraum einreichen.

Sollten diese Meldungen nicht fristgerecht (bis zum 12. Januar 2026) eingereicht werden, kann der Unternehmer verpflichtet werden, eine reguläre Steuererklärung und entsprechende diesbezügliche Jahresberichte einzureichen, wodurch der Hauptvorteil der Pauschalsteuerregelung für das betreffende Jahr verloren geht.

 

Neue Höhe für Pauschalvorschüsse ab 2026

Gleichzeitig ist es wichtig, die Zahlungsseite zu beachten: Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich die Höhe der Pauschalvorschüsse in der ersten Stufe. Die Vorschüsse in der zweiten und dritten Stufe bleiben unverändert.

Stufe

Monatliche Pauschalzahlung

Einkommen-steuer

Sozial-versicherung

Kranken-versicherung

I. Stufe

9 984 CZK

100 CZK

6 578 CZK

3 306 CZK

II. Stufe

16 745 CZK

4 963 CZK

8 191 CZK

3 591 CZK

III. Stufe

27 139 CZK

9 320 CZK

12 527 CZK

5 292 CZK

Vorauszahlungen sind stets bis zum 20. des jeweiligen Monats fällig. Falls Sie einen Dauerauftrag für Vorauszahlungen in der ersten Stufe eingerichtet haben, muss dieser bis spätestens 20. Januar 2026 angepasst werden.

Die Ausnahme gilt für Selbstständige/OSVČ, die gerade erst ihre selbstständige Tätigkeit aufnehmen und gleich in die Pauschalregelung eintreten - in diesem Fall wird der Fälligkeitstermin der ersten Vorauszahlung auf den 20. Tag des Folgemonats verschoben, zusammen mit der Zahlung der Vorauszahlung für diesen Folgemonat (d.h., wenn der Selbstständige seine Tätigkeit aufnimmt und im Januar 2026 in die Pauschalregelung eintritt, zahlt er die Vorauszahlung für Januar und Februar bis zum 20. Februar 2026).

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der oben beschriebenen Situationen auf Sie zutrifft, helfen wir Ihnen gerne bei der Beurteilung Ihrer konkreten Situation und stellen den Einklang mit den geltenden Gesetzen sicher.