Im Rahmen der parlamentarischen Pressemitteilung Nr. 783 wurde am Freitag, den 27. Juni 2025, eine Änderung des Gesetzes Nr. 563/1991 Slg., über die Rechnungslegung, in der Abgeordnetenkammer diskutiert und anschließend verabschiedet.
Die verabschiedete Gesetzesnovelle ändert vor allem den Bereich der Grenzen in Form des Nettoumsatzes und des Nettovermögens (deren deutliche Erhöhung) für einzelne Kategorien von Rechnungseinheiten und bringt auch eine damit verbundene Änderung der Verpflichtung betr. Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer mit sich.
Die neuen Grenzen für die Einstufung einer Buchhaltungseinheit in eine entsprechende Kategorie lauten wie folgt (Anmerkung: Die Anzahl der Mitarbeiter bleibt im Vergleich zur aktuellen Regelung unverändert):
Mikro-Rechnungseinheit (überschreitet nicht mindestens 2 der angegebenen Schwellenwerte)
- Gesamtvermögen/Aktiva 11.000.000 CZK
- Jährlicher Gesamtnettoumsatz von 22.000.000 CZK
- Durchschnittliche Mitarbeiterzahl 10
Kleine Rechnungseinheit (überschreitet nicht mindestens 2 der angegebenen Schwellenwerte)
- Gesamtvermögen/Aktiva 120.000.000 CZK
- Jährlicher Gesamtnettoumsatz von 240.000.000 CZK
- Durchschnittliche Mitarbeiterzahl 50
Mittelgroße Rechnungseinheit (überschreitet nicht mindestens 2 der angegebenen Schwellenwerte)
- Gesamtvermögen/Aktiva 600.000.000 CZK
- Jährlicher Gesamtnettoumsatz von 1.200.000.000 CZK
- Durchschnittliche Mitarbeiterzahl 250
Große Rechnungseinheit
Eine Rechnungseinheit, die mindestens die beiden Kriterien einer mittelgroßen Rechnungseinheit erfüllt.
Die Erhöhung der Grenzen für die Kategorisierung von Rechnungseinheiten wirkte sich auch direkt auf die Pflicht zur Abschlussprüfung aus, da nun nur noch mittelgroße und große Rechnungseinheiten gemäß dem Rechnungslegungsgesetz verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
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