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Die verbotene Praxis, die Beschäftigung von Personen mit Gewerbeschein zu verschleiern, ist nicht immer leicht zu erkennen. Unternehmer selbst haben oft Probleme damit, in der Praxis zu erkennen, ob sie ein Švarc-System begehen. Seit Januar dieses Jahres stellt diese illegale Praxis ein größeres Risiko für Unternehmer dar als je zuvor.
Mit den Änderungen im System der Arbeitsleistungs-/Aktivitätsvereinbarungen waren die Arbeitsaufsichtsbehörde und die Finanzverwaltung besorgt über den verstärkten Einsatz des illegalen Švarc-Systems, weshalb die daraus resultierenden Sanktionen zu Beginn dieses Jahres verschärft wurden. Obwohl die Höhe der Bußgelder auf dem gleichen Niveau blieb, erhöhte sich das Risiko durch die neu hinzugekommene Gefahr einer möglichen Einschränkung der Tätigkeit. Lässt ein Unternehmer die Ausübung illegaler Arbeit zu, kann ihm ein Verbot betr. Tätigkeitsausübung für bis zu 2 Jahre auferlegt werden. Das Verbot der Tätigkeit im Gewerbegegenstand kann gleichzeitig für den Unternehmer völlig liquidierend sein. Richtig abgeschlossene Verträge können Unternehmern helfen, unangenehme Folgen zu vermeiden.
Gleichzeitig ist der tatsächliche Nachweis illegaler Arbeit selbst seit Januar für Kontrolleure etwas einfacher, da mit der Novelle des Beschäftigungsgesetzes eine neue Regelung eingeführt wurde: Die Dauer der Arbeitsleistung ist für die Beurteilung illegaler Arbeit nicht ausschlaggebend. Das Zeichen der Langfristigkeit war nicht einfach nachzuweisen, weshalb es mit der bereits in Kraft getretenen Novelle aus der Entscheidungspraxis ausgeschlossen wurde.