Am 5. Februar 2026 erließ das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden als "NSS"-Gericht) eine Entscheidung (unter AZ. 6 Afs 122/2025 – 30) im Fall der Nichtveröffentlichung des Abschlusses in öffentlichen Registern, und somit der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Bilanzeinheit. Das NSS-Gericht befasste sich mit dem Fall einer Bilanzeinheit (Gesellschaft), die in der Angelegenheit eines Verfahrensausgangs - wegen einer Ordnungswidrigkeit und der Verhängung einer Sanktion in Form von Verwarnung (es wurde keine Geldstrafe verhängt) – eine Berufung einlegte. Der Hauptgrund für die Berufung war die Tatsache, dass der Steuerverwalter aus eigener Initiative Recherchen in öffentlichen Registern durchführte und zugleich, dass die Nichtveröffentlichung des Abschlusses das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigte.
Das NSS-Gericht wies die individuellen Einwände zurück und erklärte, dass das Unternehmen durch Nichtveröffentlichung des Abschlusses Tatbestandsmerkmale einer Ordnungswidrigkeit nach dem Rechnungslegungsgesetz erfüllt habe und gleichzeitig nicht genügend Argumente im Kontext außergewöhnlicher Umstände vorgelegt habe, die der Bilanzeinheit die betreffende Veröffentlichung verhinderten.
Das Urteil zeigt, dass die Finanzverwaltung zunehmend Durchsuchungsmaßnahmen durchführt, auch im Bereich der (Nicht-)/Erfüllung der Pflichten zur Veröffentlichung von Dokumenten, die Teil öffentlicher Register sind. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist schnell erkennbar. Obwohl in diesem Fall keine Geldstrafe verhängt wurde, kann eine Bilanzeinheit mit einer Bußgeldstrafe bis zu 3 % des Vermögenswertwerts belegt werden (bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Offenlegung des Abschlusses) was einen erheblichen Betrag darstellen kann.