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| September 10, 2024
Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS“ genannt) befasste sich in seinem Urteil vom 26. 4. 2024 unter AZ. 2 Afs 333/2021 – 60 mit einem interessanten Streit zwischen einer natürlichen Person („Kläger“) und der Finanzberufungsdirektion („Beklagte“), wo die Pauschalkosten und deren rechtliche Verwendung die Hauptrolle spielten.
Die Steuerverwaltung stellte im Rahmen einer Steuerprüfung die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von ca. 14 mil. CZK in Zweifel, da der Kläger angeblich seine steuerliche Anrechenbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes über Einkommensteuern („EStG“) nicht ausreichend nachgewiesen hat. Die Steuerverwaltung reduzierte die vom Steuerzahler geltend gemachten Ausgaben von ursprünglich 15 Millionen auf etwa 1 Million CZK und erhöhte damit die Teilsteuerbemessungsgrundlage gemäß § 7 EStG auf 14 Millionen CZK. Der Kläger legte jedoch eine Berufung gegen den Zahlungsbescheid ein, woraufhin die Steuerverwaltung die Steuer mithilfe von Hilfsmitteln ermittelte und pauschale Aufwendungen in Höhe von 60% ansetzte, da sie im Hinblick auf die konkrete Warengruppe kein vergleichbares Unternehmen identifizierte, dessen Wirtschaftsindikatoren als Instrument zur Ermittlung der Steuern des Klägers verwendet werden könnten.
Sowohl der Kläger als auch später das Kreisgericht vertraten die Auffassung, dass der Einsatz von Spesenpauschalen als Hilfsmittel in seiner Situation nicht hinreichend zuverlässig sei. Darüber hinaus beschränkte der Steuerverwalter seine Suche nach vergleichbaren Steuersubjekten nur auf diejenigen in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich. Auch wenn es in der Tschechischen Republik kein vergleichbares Unternehmen gäbe, könnte die Steuerverwaltung die allgemeinen Handelsspannen der Großhändler ermitteln und diese als Grundlage verwenden. Bestehen weitere, nicht ausgeschöpfte Möglichkeiten der Steuerermittlung mittels Hilfsmitteln, also beispielsweise die Erweiterung der Suchkriterien zum Vergleich mit ähnlichen Körperschaften, kann die Steuerpauschale in diesem Fall nicht als gesetzlich zulässiges Hilfsmittel anerkannt werden.
Pauschalspesen berücksichtigen nicht Besonderheiten der Unternehmungstätigkeit des Klägers als Großhändler und sind darüber hinaus durch einen Höchstbetrag begrenzt, der vom Kläger erheblich überschritten wurde.
Der Einsatz von Hilfsmitteln muss der Vernunft gerecht werden und im größtmöglichen realistischen Umfang auf die Richtigkeit des ermittelten Sachverhalts abzielen. Dass die Steuerpauschale keine qualifizierte Einschätzung der wirtschaftlichen Realität des Steuersubjekts widerspiegelt, ist völlig verständlich und wird daher in der Regel insbesondere von denjenigen Steuersubjekten angewendet, für die diese Methode vorteilhafter ist als der Nachweis steuerwirksamer Aufwendungen.
Die Beklagte (im Folgenden auch die „Beschwerdeführerin“) legte gegen das Urteil des Kreisgerichts eine Kassationsbeschwerde ein, da sie die Steuer nach Anwendung der Kostenpauschale als verlässlich ermittelt ansah. Das NSS-Gericht akzeptierte die Einwände der Beschwerdeführerin nicht und lehnte die Kassationsbeschwerde ab. Obwohl die Anwendung einer Aufwandspauschale als Mittel zur Bestimmung eines Hilfsmittels grundsätzlich akzeptiert werden kann, war dies im Fall des Klägers nicht sachgerecht.