Die Haftung ist im MwStG konkret in der Bestimmung von § 109 abgegrenzt, die die Liste von Situationen enthält, bei welchen der Zahler, der Empfänger der steuerbaren Leistungen (im Folgenden nur „Abnehmer“) ist, zum Garant für die Steuer wird, die der Anbieter dieser steuerbaren Leistung (im Folgenden nur „Lieferant“) nicht bezahlte. MwStG unterscheidet unter anderem die folgenden Situationen, wo der Abnehmer den Status eines Garanten erhält.
Bewusste und unbewusste Nachlässigkeit des Abnehmers
Im Einklang mit der Bestimmung von § 109 Abs. 1 MwStG wird der Abnehmer zum Garant unter Voraussetzung, dass ihm das Finanzamt nachweist, dass er in der Zeit der Annahme der steuerbaren Leistung < -em>wusste oder wissen sollte und konnte, dass:
- a) die auf dem Steuerbeleg angeführte Steuer absichtlich nicht bezahlt wird,
- b) Der Lieferant der steuerbaren Leistung geriet oder gerät absichtlich in die Stellung, wo er die Steuer nicht zahlen kann, oder
- c) es kommt zur Steuerhinterziehung oder zur Lockung eines Steuervorteils.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 kam es zur Erweiterung der Formulierung betreffend die Haftung für unbezahlte Steuer auch auf gewährte Anzahlungen zur angenommenen Leistung. Die Erweiterung betrifft auch im Falle eines unzuverlässigen Zahlers und bei Treibstofflieferung von einem nicht registrierten Distributeur.