Wenn Sie im Jahr 2024 in einem EU-Land lokale Mehrwertsteuer (MwSt./USt.) auf den Preis gekaufter Waren oder Dienstleistungen bezahlt haben und diese Leistungen für Ihre Unternehmung verwendet haben, können Sie eine Mehrwertsteuerrückerstattung beantragen.
Unternehmer vergessen oft die Möglichkeit der Rückerstattung dieser Steuer. Wir möchten Sie daher darauf hinweisen, dass die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Rückerstattung der im Jahr 2024 gezahlten Mehrwertsteuer am 30. September 2025 abläuft. Nach diesem Datum kann der Antrag nicht mehr eingereicht werden. Am häufigsten handelt es sich dabei um Rechnungen für Hotels, Eintrittsgelder für Kongresse, Ausstellungen, Messen, Kraftstoff, verschiedene andere Barausgaben während einer Geschäftsreise usw.
Jeder tschechische Mehrwertsteuerzahler, der im Erstattungsland weder einen Firmensitz noch eine Betriebsstätte für Mehrwertsteuerzwecke hat, kann eine Mehrwertsteuerrückerstattung beantragen. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Mehrwertsteuer sind denen für die Beantragung einer Mehrwertsteuerrückerstattung in einer tschechischen Steuererklärung ähnlich.
Der Antrag muss in der Tschechischen Republik elektronisch eingereicht werden. Der Antrag muss elektronisch unterzeichnet werden, oder Sie können einen Steuerberater bevollmächtigen, den Antrag in Ihrem Namen einzureichen.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Antragsbearbeitung und unterstützen Sie gerne in dieser Angelegenheit.