Änderungen der Rentenzahlungen ins Ausland ab 2026

Einkommensteuer

Von: Marek Toráč

Nach den Änderungen im Zusammenhang mit der verabschiedeten Rentenreform wird die Rentenzahlung für im Ausland lebende tschechische Rentner ab dem 1. Januar 2026 vereinfacht. Die Mehrheit muss der tschechischen Sozialversicherungsbehörde nicht mehr vor jeder Rentenzahlung eine Auslandsaufenthaltsbescheinigung vorlegen, sondern nur noch zweimal jährlich. Für in der Slowakei lebende Rentner wird diese Verpflichtung nicht mehr bestehen.

Spezifische Änderungen für Rentenzahlungen ab Januar 2026

 

Wenn man in der Slowakei lebt

Aufgrund des Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Datenaustauschs mit der slowakischen Sozialversicherungsanstalt wird die Übermittlung des Formulars „Auslandsaufenthaltsbescheinigung“ („Potvrzení o žití“) an die tschechische Sozialversicherungsverwaltung ab 2026 nicht mehr erforderlich sein. Ihre Rente wird Ihnen weiterhin wie bisher in regelmäßigen monatlichen Raten ausgezahlt.

Wenn man in einem anderen Mitgliedstaat (außer der Slowakei) oder in einem Vertragsstaat lebt

  • Ab Januar 2026 wird die Rente in regelmäßigen monatlichen Raten ausgezahlt (bisher wurde sie für einen längeren, von Ihnen festgelegten Zeitraum ausgezahlt).
  • Spätestens mit der ersten Rate für Januar 2026 erfolgt auch die Nachzahlung offener Beträge für die Vorperiode (jedoch maximal 5 Jahre rückwirkend), sofern die letzte „Auslandsaufenthaltsbescheinigung“ („Potvrzení o žití“) ausgehändigt wurde.
  • Im Dezember 2025 ist die Vorlage einer „Auslandsaufenthaltsbescheinigung“ („Potvrzení o žití“) mit amtlich beglaubigter Unterschrift erforderlich. Sollte die Unterschrift im Dezember 2025 nicht amtlich beglaubigt sein, kann die Dezemberrate nicht ausgezahlt werden bzw. können die monatlichen Zahlungen im Jahr 2026 nicht beginnen.
  • Ab 2026 ist es nicht mehr notwendig, die Bescheinigung vor jeder Rate zu versenden, sondern nur noch zweimal jährlichim Juni und Dezember.
    • Die Juni-Bestätigung gilt für Zahlungen im Juli - Dezember des jeweiligen Jahres.
    • Die Dezember-Bestätigung gilt für Zahlungen im Januar - Juni des Folgejahres.
    • Die Unterschrift auf der Bescheinigung muss immer im Zeitraum 1. 5. – 30. 6. und 1. 11. – 31. 12. amtlich beglaubigt werden.
    • Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht zugestellt, wird die Rentenzahlung eingestellt.

Wenn man in einem Nichtvertragsland lebt

Für Personen, die in einem Land leben, das kein EU-Mitgliedsstaat ist und gleichzeitig kein abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen mit der Tschechischen Republik hat, bleiben Regeln für die Rentenauszahlung unverändert. Der Rentenempfänger bestimmt weiterhin selbst, wie oft er die „Auslandsaufenthaltsbescheinigung“ mit amtlich beglaubigter Unterschrift an die tschechische Sozialversicherungsbehörde sendet. Nach Zustellung der Bescheinigung wird die Rente (für den Zeitraum ab der letzten Auszahlung) auf das Bankkonto überwiesen.

Rentenauszahlung per Bankscheck

Die Rentenauszahlung per Bankscheck wird mit Wirkung ab 1. Januar 2026 aufgehoben. Um Ihre Rente für den nächsten Zeitraum auszahlen zu können, müssen Sie der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung Ihre Bankkontonummer auf dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens 31. Dezember 2025 mitteilen.