Buchführungsgesetz und seine Änderungen
In dem Buchführungsgesetz Nr. 563/1991 Slg. kam es zur technischen Anpassung der Terminologie, die im Zusammenhang mit Rekodifikation des Privatrechts eingeführt wird, und auch zur Präzisierung der Abgrenzung und Pflichten der Bilanzeinheiten.
Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer
Das Buchführungsgesetz setzt im § 20 Abs. 1 Buchst. e) den Fideikommissfonds die Pflicht fest, den Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer geprüft zu haben.
Bekanntmachung für Unternehmer und ihre Änderungen
In der Bekanntmachung für Unternehmer Nr. 500/2002 Slg. kam es auch zu Änderungen, die sich aus Rekodifikation des Privatrechts ergeben. Auch die Anlage Nr. 1, 2 und 4 zur Bekanntmachung ist novelliert, die die Struktur der Bilanzposten und Posten der GuV-Rechnung und auch den Kontenrahmen anführt– es handelt sich um die Anpassung der Terminologie und um Aktualisierung von manchen Posten.