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Milan Pašek | November 23, 2017

Konsolidierung – Wie ist vorzugehen

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Die konsolidierte Bilanz widerspiegelt die finanzielle Situation der Unternehmensgruppe als Gesamtheit. Mehr können Sie aus dem Gespräch mit Alice Šrámková ersehen. Der Nutzer der Bilanz erhält somit eine weit qualitativere Information für die Entscheidung über die Unternehmensgruppe, als im Fall der Erarbeitung nur eines individuellen Kontenabschlusses der Muttergesellschaft. Im Jahre 2016 trat die Novelle des Gesetzes über Buchhaltung in Kraft. Sie reduzierte den tschechischen Gesellschaften die Limits, die die Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Bilanz festsetzen. Diese Pflicht hat jetzt bei der Überschreitung zweier von drei Kriterien die Muttergesellschaft. Das erste sind konsolidierte Aktiva mit insgesamt 100 Mill. CZK, das zweite Kriterium ist der konsolidierte Nettoumsatz von 200 Mill. CZK und schließlich der konsolidierte Durchschnitt der Personalzahl von 50 Mitarbeitern. Ebenfalls muss erwähnt werden, dass die Pflicht zur Erstellung der Konsolidierung in dem Fall nicht entsteht, wo die Gesellschaft selbst Teil der konsolidierten Bilanz einer anderen Gesellschaft ist. Sehen wir uns jetzt gemeinsam den ganzen Vorgang an.

 

Auswertung der Konsolidierungspflicht

Allein die Auswertung der Pflicht ist gewissermaßen kontrovers. Die angeführten Limits sind nämlich auf konsolidierter Basis festgesetzt. Das bedeutet, dass die Muttergesellschaft faktisch zuerst „konsolidieren“ muss, um festzustellen, ob sich auf sie die Konsolidierung bezieht. Gleichzeitig ist notwendig, die Tochter- und Nebenbetriebe zu unterscheiden, die nicht in die Beurteilung der Kriterien treten. In der Praxis ist selbstverständlich die Leitung der Gesellschaft fähig, grobe Schätzungen der der Erfüllung der Limits zu beurteilen. Aber vor allem in Grenzfällen und bei einer größeren Menge an gegenseitigen Transaktionen müssen die Gesellschaften faktisch für die eigene Beurteilung der Konsolidierungspflicht konsolidieren.

 

Konsolidierungsgesamtheit

Der Erarbeitungsprozess der Konsolidierung beginnt mit der Festlegung der Konsolidierungsgesamtheit. Es verläuft eine Auswertung, welches Subjekt die Pflicht hat, eine konsolidierte Bilanz in der Position der Muttergesellschaft zu erstellen, und welches Subjekt dieser Pflicht entledigt ist, weil es selbst Teil einer anderen (übergeordneten) Konsolidierungsgesamtheit ist.

 

Rahmen für die Berichterstattung

Nach der Festlegung der Konsolidierungsgesamtheit muss entschieden werden, anhand welchen Rechnungsrahmens die konsolidierte Bilanz erarbeitet wird. Laut dem Gesetz über Buchhaltung haben im Fall der konsolidierten Bilanz die Muttergesellschaften die Wahlmöglichkeit zwischen den tschechischen Buchhaltungsvorschriften und den internationalen Buchhaltungsstandards IFRS. Diese Entscheidung wird in der Praxis oft von dem Faktor beeinflusst, ob die erstellte konsolidierte Bilanz anschließend in die konsolidierte ausländische Muttergesellschaft eingeht, die selbst laut IFRS ausweisen kann, oder ob sie nur für lokale Zwecke auf dem Gebiet der Tschechischen Republik dient. Es muss erwähnt werden, dass die Erarbeitung der konsolidierten Bilanz laut den IFRS verhältnismäßig hohe Informationsansprüche an die einzelnen Subjekte stellt, die sich an der Konsolidierung beteiligen, weil der IFRS-Bericht in diesem Fall primär schon auf der Ebene der individuellen Rechnungsabschlüsse sichergestellt werden muss.

 

Beherrschung

Nach der Festlegung der Konsolidierungsgesamtheit und der Bestimmung des Rahmens der Berichterstattung verläuft die Entscheidung, welche Gesellschaften verpflichtet sind, sich der Konsolidierung unterzuordnen, und in welcher Weise sie in der konsolidierten Bilanz inbegriffen und dargelegt sind. Entscheidend ist dabei die Beurteilung des Einfluss- und Beherrschungsmaßes, das die Muttergesellschaft in ihren Gesellschaften ausübt. Dabei wird unterschieden, ob die Gesellschaft die beteiligten Gesellschaften beherrscht oder ob sie sich nur an der Leitung beteiligt, gegebenenfalls sie gemeinsam mit einem anderen Subjekt beherrscht.  Es wird dabei faktisch der Beherrschungsstand beurteilt, der beispielsweise vertraglich, ohne Berücksichtigung der Eigentumsanteile geregelt werden kann. Diese sind aber in den meisten Fällen das Hauptkriterium.

 

Konsolidierungsmethoden

In Verbindung mit der angeführten Auswertung kommt es dann zur Einbeziehung der Unternehmen in die konsolidierte Bilanz mit einer der Konsolidierungsmethoden, die sich in volle Methode, verhältnismäßige oder Äquivalenzmethode, die sich von der angewandten Äquivalenzmethode bei der bildlichen Darstellung der Vermögensbeteiligung in individuellen Bilanzen unterscheidet, untergliedern. Bei der Anwendung des oben angeführten Vorganges der Einbeziehung und der Wahl der Konsolidierungsmethode können schon kleine Unterschiede in der Bindung zum gewählten Berichterstattungsrahmen existieren. Es muss deshalb stets dieser Vorgang im Kontext zum gewählten Berichterstattungsrahmen vorgenommen werden.

 

Im Fall der vollen Methode kommt es faktisch zur Einbeziehung aller Aktiva und Passiva des Mutterbetriebes und der Tochterbetriebe. Dabei wird der Teil, der nicht dem Mutterunternehmen, sondern dem Minderheitsaktionär gebührt, als Minderheitsanteil am Eigenkapital ausgewiesen. Im Fall der verhältnismäßigen Methode kommt es dann zu dieser Einbeziehung im verhältnismäßigen Anteil an den Aktiva und Passiva. Die Äquivalenzmethode, die gewöhnlich bei von der Muttergesellschaft nicht kontrollierten Nebengesellschaften angewandt wird, bewertet die Vermögensbeteiligung im Nebenbetrieb mit Rücksicht auf den prozentuellen Anteil am Eigenkapital des Nebenbetriebes.

 

Konsolidierungsregeln

Damit die konsolidierte Bilanz Sinn ergibt, muss bei allen beteiligten Gesellschaften eine einheitliche Berichterstattung und einheitliche Rechnungspolitik sichergestellt werden (Bewertungen, Abschreibungen usw.). Zu diesem Zweck legt die Muttergesellschaft Konsolidierungsregeln fest, in deren Rahmen sie die Rechnungspolitik und Ausweisungsmethode vereinheitlicht. Es ist angebracht, diesen Schritt vor Beginn der Buchungsperiode vorzunehmen, für die der konsolidierte Rechnungsabschluss erarbeitet wird, denn seine anschließende Anwendung bringt in der Praxis erhöhten Arbeitsaufwand. Falls die Gesellschaft nicht einheitlich ausweist, müssen die Posten in Einklang mit den festgelegten Konsolidierungsregeln umgeordnet werden. Die Konsolidierungsregeln beinhalten ebenfalls die Festlegung der Konsolidierungsgesamtheit, damit die Gesellschaften eine ausreichende Erfassung der gegenseitigen Transaktionen gewährleisten können, über die wir im Weiteren reden werden.

 

Konsolidierungsregelungen

Vermögensbeteiligungen und Eigenkapital, das ihnen entspricht, schließen sich im Rahmen des Konsolidierungsprozesses aus. Und zwar deshalb, damit der Wert der konsolidierten Gesellschaften in der Bilanz nicht zweimal enthalten ist – einmal in Form der Vermögensbeteiligung und zum Anderen durch Einbeziehung der Aktiva und Passiva der Tochtergesellschaften. Analog ist dem auch so im Fall der Nebenbetriebe. Weil in der Praxis fast nie der Anschaffungspreis der Vermögensbeteiligung dem erworbenen Anteil am Eigenkapital entspricht (zum Akquisitionsdatum), kommt es zur Ausweisung des Konsolidierungsunterschiedes, der diesen Unterschied reflektiert. Die Art seiner Bezifferung und Darstellung hängt wieder von dem gewählten Berichterstattungsrahmen ab. Bei Vorgehen laut den tschechischen Buchhaltungsvorschriften oder laut den IFRS kommt es in diesem Fall zur Anwendung unterschiedlicher Methoden. Bei der Bezifferung der Konsolidierungsunterschiede werden die realen Werte der erlangten Aktiva und Passiva erwogen, es kann zur Ausweisung „neuer“ Posten kommen (insbesondere nichtmaterieller Aktiva), die auf der Basis der individuellen Bilanz nicht ausgewiesen wurden.

Bei den weiteren Schritten kommt es dann zur Eliminierung der gegenseitigen Bilanzpositionen und gruppeninternen Lieferungen. Für diesen Schritt muss die Gesellschaft ihre ausreichende Erfassung sicherstellen, und es empfiehlt sich, ihre Inventarisierung und gegenseitige Abstimmung vorzunehmen. Der Vorgang des Ausschließens selbst hängt dann davon ab, ob es sich um sog.  verbrauchte Lieferungen (beispielsweise Dienstleistungen) oder nichtverbrauchte handelt (Lieferungen langfristigen Vermögens oder von Vorräten, die schon nicht mehr außerhalb des Konsolidierungskomplexes weiterverkauft wurden) und weiter auch von der Methode der Einbeziehung der Gesellschaft, die sich an den gegenseitigen Transaktionen in die Konsolidierungsgesamtheit beteiligt.

Schließlich werden weitere Konsolidierungsregelungen in Abhängigkeit von der konkreten Situation in der Gruppe durchgeführt – beispielsweise Ausweisung der Minderheitsanteile am Eigenkapital oder Dekonsolidierung der Gesellschaft im Fall ihres Verkaufes und weiteres. Eine Reihe von durchgeführten Konsolidierungsregelungen hat steuerliche Effekte und führt zur Ausweisung gestundeter Steuern.

 

Vergleichbare Perioden

Bei der Erarbeitung der konsolidierten Bilanz muss ebenfalls die Information über die vergleichbare Periode bedacht werden. Es ist notwendig, in der Konsolidierung des laufenden Jahres die Konsolidierungsregelungen der vergangenen Periode zu berücksichtigen. Falls die Muttergesellschaft zum ersten Mal konsolidiert, muss sie gewöhnlich auch die Konsolidierung der vergangenen Periode zwecks Sicherstellung vergleichbarer Informationen für die Nutzer der Bilanz vornehmen. Eine weitere Forderung ist dann die Pflicht, ausreichende Informationen für die Erarbeitung der Beilage zur Bilanz zu gewährleisten. Umfang und Struktur dieser Informationen hängen wieder von dem gewählten Berichterstattungsrahmen und der Gruppengröße ab.

 

Schlussfolgerungen

Ergebnis aller Konsolidierungsprozesse ist eine eigene konsolidierte Bilanz in Form der buchhalterischen Berichterstattungen und Anlagen. Ihr Umfang, Struktur und Form hängt in bedeutender Weise vom gewählten Berichterstattungsrahmen ab. Zum Beispiel wird der Bericht über das volle Ergebnis der Wirtschaftsführung, das in Einklang mit den IRFS erarbeitet wird, in den tschechischen Buchhaltungsvorschriften gar nicht gelöst. Ab nächstem Jahr sollten auch die Ausweisungen über das Eigenkapital und Cash-flow, die gegenwärtig nicht pflichtgemäß gefordert werden, Pflichtteil der konsolidierten Bilanz entsprechend den tschechischen Buchhaltungsvorschriften sein. Die erarbeitete Bilanz unterliegt anschließend der Kontrolle von Seiten des Wirtschaftsprüfers, und nach Abschluss des Audits erfolgt ihre Genehmigung und Veröffentlichung.

Ich hoffe, ich habe Licht in die Konsolidierungswelt gebracht und Sie werden besser arbeiten und konsolidieren können! Wenn Sie irgendeinen Rat brauchen, zögern Sie nicht und wenden Sie sich an das Team von Fachleuten in unserer Gesellschaft Fučík & Partner.

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