Der Nationale Rechnungslegungsrat (nachfolgend „NÚR“ genannt) hat im Juni 2025 eine neue Interpretation I-51 zur Berichterstattung über zu Demonstrationszwecken bestimmte Produkte und Waren verabschiedet.
Wahrscheinlich ist jedes Unternehmen schon einmal in die Situation geraten, seine eigenen Produkte im Rahmen einer Werbeaktion zu verwenden. Dabei konnte es sich um eine einmalige oder eine wiederholte Werbeaktion (auch über einen längeren Zeitraum – insbesondere über ein Jahr) für dasselbe Produkt handeln. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie diese zu Demonstrationszwecken verwendeten Produkte in der Buchhaltung korrekt erfasst werden sollen – handelt es sich um Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?
Der NÚR-Rat beantwortet diese Frage in ihrer Interpretation mit der Feststellung, dass stets zu beurteilen ist, ob das jeweilige Produkt primär zur Vorführung an Kunden oder zum Verkauf bestimmt ist. Ist das Produkt zur Vorführung bestimmt, ist es als Anlagevermögen auszuweisen (sofern die Voraussetzungen für die Bilanzierung erfüllt sind), ist es primär zum Verkauf bestimmt, ist es dem Umlaufvermögen (Vorräten) zuzuordnen.
Der Text der Interpretation I-51 selbst ist auf der Website des NÚR-Rats – www.nur.cz – verfügbar.