Zusammen mit Rekodifikation des Privatrechts und Entstehung des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., über Handelskörperschaften, ändern sich die Anforderungen an die Erstellung, den Inhalt und die Prüfung des Berichtes über Beziehungen oder früher, lt. Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, des Berichtes über Beziehungen zwischen verbundenen Personen (im Folgenden nur „Bericht").
Die Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist es, die Übereinstimmung des erstellten Berichtes mit dem Gesetz zu prüfen. Die Pflicht zur Erstellung des Berichtes hat das statutarische Organ der Gesellschaft, es ist somit das statutarische Organ, das entscheiden muss, nach welcher rechtlichen Regelung er bei Erstellung des Berichtes vorgehen wird. In dem Bericht sollte erwähnt sein, nach welcher rechtlichen Regelung er erstellt wurde. Bei Absenz dieser Information wird solcher Bericht nur kaum überprüfbar sein.
Wenn der Wirtschaftsprüfer Vorbehalte zu der gewählten rechtlichen Regelung haben wird, führt er diesen Vorbehalt in seinem Wirtschaftsprüferbericht an.