Erhöhung der Grenzen für die Kategorisierung von Buchhaltungseinheiten und -gruppen

Prüfung des Jahresabschlusses

Die Abgeordnetenkammer befasst sich derzeit mit einem Änderungsentwurf zum Gesetz Nr. 563/1991 Slg., über die Buchhaltung. Hauptthema ist unter anderem die Verabschiedung der vorgeschlagenen Erhöhung der Grenzen für die Kategorisierung von Buchhaltungseinheiten und -gruppen. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die Prüfungspflicht, also die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer, angepasst.

Die Erhöhung der Grenzen bezieht sich auf die Höhe der Vermögenswerte und den jährlichen Gesamt-nettoumsatz, die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten bleibt unverändert. Die Änderungen werden alle Kategorien von Buchhaltungseinheiten betreffen.

Die Erhöhung der Grenzwerte soll (gemäß dem vorgelegten Gesetzesänderungsentwurf) wie folgt erfolgen:

  • Mikro-Buchhaltungsunternehmen: Vermögenswerte bis zu 11 Mio. CZK, Nettoumsatz bis 22 Mio. CZK
  • Kleine Buchhaltungsunternehmen: Vermögenswerte bis zu 120 Mio. CZK, Nettoumsatz bis 240 Mio. CZK
  • Mittlere Buchhaltungsunternehmen: Vermögenswerte bis zu 600 Mio. CZK, Nettoumsatz bis 1,2 Mrd. CZK

Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, dass die Prüfungspflicht nur für mittlere und große Buchführungseinheiten gelten sollte; d.h. kleine Buchführungseinheiten wären nach der Kategorisierung der Buchführungseinheiten, von der Pflicht ausgenommen.

Die vorgeschlagene Wirksamkeit der Gesetzesänderung ist ab 1.1.2026.

Wir werden Sie über den nächsten Verlauf informieren.