Die Kammer der Wirtschaftsprüfer der Tschechischen Republik (nachfolgend „KAČR“ genannt) veröffentlichte am 20. Oktober 2025 eine Information über die Pflicht bzw. Nichtpflicht zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Überprüfung eines Nachhaltigkeitsberichts durch das oberste Organ der Rechnungseinheit.
Das Gesetz Nr. 93/2009 Slg., über Wirtschaftsprüfer, legt in § 17 unter anderem fest, dass ein Abschlussprüfer bzw. eine Abschlussprüfungsgesellschaft von dem obersten Organ des Unternehmens bestellt werden muss. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für die Prüfung des Jahresabschlusses (wie es in der Praxis bereits üblich ist), sondern dies ist auch bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zwingend erforderlich. Werden der Jahresabschluss- und Nachhaltigkeitsbericht vom selben Abschlussprüfer geprüft, ist das oberste Organ des Unternehmens verpflichtet, sowohl für die Prüfung des Jahresabschlusses als auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts jeweils einen Abschlussprüfer zu bestellen.