Das Amt für den Wettbewerbsschutz ("ÚOHS-Amt") hat sein Interessensgebiet auf den Arbeitsmarkt verlagert, nämlich im Bereich der sogenannten No-Poach-Vereinbarungen - bei denen sich die Parteien sich vereinbaren, keine Arbeitnehmer zu herüberziehen - sowie der sog. non-solicitation-Vereinbarungen - deren Inhalt die Verpflichtung der Parteien ist, keine Mitarbeiter der anderen Partei anzusprechen oder anzuziehen. In diesem Zusammenhang gab das ÚOHS-Amt seine Stellungnahme zu Fragen der Zulässigkeit sogenannter ergänzender Beschränkungen im Kontext der Vereinbarungen auf den Arbeitsmärkten ab.
Eine No-Poach-Vereinbarung beruht darauf, dass zwei oder mehr Arbeitgeber sich darauf einigen, die Arbeitnehmer der jeweils anderen Partei nicht aktiv anzusprechen oder sie gar nicht einzustellen. Auch Vereinbarungen zur Vereinheitlichung von Löhnen oder anderen Arbeitsbedingungen (sog. wage-fixing) sowie der Austausch vertraulicher Informationen über die Arbeitnehmervergütung gelten als riskant. Aus Sicht des Wettbewerbsrechts stellt dies eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung auf dem Arbeitsmarkt dar.
Der Grund für diesen strengen Ansatz ist, dass die Mitarbeiter für Unternehmen eine ähnliche wirtschaftliche Ressource als Kunden oder Lieferanten darstellen. Wenn Arbeitgeber sich darauf einigen, bei Personalwerbung nicht miteinander zu konkurrieren, wird die Mobilität der Arbeitskräfte reduziert, das Lohnwachstum begrenzt und das Wettbewerbsumfeld geschwächt. Daher betrachtet das ÚOHS-Amt die No-Poach-Vereinbarungen als klassische Kartelle, die negative Auswirkungen nicht nur auf die Mitarbeiter, sondern auch auf Effizienz und Innovation in der gesamten Wirtschaft haben können.
Gleichzeitig kann jedoch nicht gesagt werden, dass jede Klausel über das Nicht-Ansprechen von Mitarbeitern automatisch gesetzwidrig ist. Im Mai 2026 veröffentlichte das ÚOHS eine Stellungnahme, in der es die Möglichkeit bestimmter Beschränkungen als sog. Nebenbeschränkungen (ancillary) für eine ansonsten legitime Geschäftstransaktion zulässt. Typischerweise kann dies beispielsweise Beziehungen zwischen einer Arbeitsagentur und ihrem Kunden oder bestimmte Transaktionen im M&A-Bereich umfassen. Die Bedingung ist jedoch, dass die Beschränkung direkt mit einer bestimmten Transaktion zusammenhängt, objektiv für deren Umsetzung notwendig ist und gleichzeitig mit ihrem Umfang und der Dauer angemessen ist.
In der Praxis wird die Verhältnismäßigkeit entscheidend sein. Das ÚOHS-Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Klauseln - die verbieten, die Arbeitnehmer während ihrer gesamten Beschäftigung oder Vereinbarung anzusprechen, die einen Mitarbeiter faktisch daran hindern, den Arbeitsplatz auf eigene Initiative zu wechseln - in der Regel nicht zulässig sein werden. Selbst die Tatsache, dass eine Vereinbarung nur eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern betrifft oder nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Markt hat, garantiert an sich nicht ihre Rechtmäßigkeit.