Am 11. September 2026 verabschiedete die Abgeordnetenkammer eine Änderung des Verbraucherkreditgesetzes, deren Hauptziel die Umsetzung der europäischen CCD2-Richtlinie ist (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2023/2225, über Verbraucherkredit-verträge und über die Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG). Die verabschiedete Änderung bewirkt jedoch nicht nur die Umsetzung europäischer Regeln. Der tschechische Gesetzgeber hat den durch die Richtlinie für die Mitgliedstaaten gelassenen Spielraum genutzt und hat auch einige eigene Lösungen angenommen. Über den europäischen Rahmen hinaus regelt er die Preisobergrenze von Krediten und die Folgen einer falschen Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung einer gesetzlichen Obergrenze für die Kosten von Verbraucherkrediten. Für gewöhnliche Verbraucherkredite darf die Kostenquote nicht das Vierfache des um acht Prozentpunkte erhöhten Repo-Zinssatzes überschreiten. Für kurzfristige Kredite mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten und bis 20.000 CZK gilt ein spezielles Regime, das die Gesamtkosten des Kredits begrenzt. Gleichzeitig wurden Regeln erlassen, um die Verkettung dieser kleineren Kredite zu begrenzen.
Die verabschiedete Änderung regelt auch die Folgen einer fehlerhaften Kreditwürdigkeitsbewertung. Die Regelung legt fest, dass die Sanktion betr. Ungültigkeit nicht anzuwenden ist, wenn der Verbraucher einen Kredit auch bei einer ordnungsgemäßen Bewertung seiner Kreditwürdigkeit erhalten würde. Das Gesetz spiegelt somit die bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichts wider, die eine Prüfung nicht nur eines Fehlers bei der Überprüfung der Kreditwürdigkeit, sondern auch der tatsächlichen Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers verlangt.
Darüber hinaus wurden auch einige Änderungsvorschläge angenommen. So wurde beispielsweise eine widerlegbare Vermutung der Kreditwürdigkeit verabschiedet, nach der unter bestimmten Umständen ein Verbraucher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe als kreditwürdig gilt. Das Gesetz verbindet die Vermutung insbesondere mit der vollständigen Rückzahlung eines Verbraucherkredits oder der langfristigen ordnungsgemäßen Rückzahlung bestimmter Wohnungskredite.
Die Gesetzesänderung verschärft auch die Regeln für Werbung und Informationen von Verbrauchern. Werbung für Verbraucherkredite darf nun keine irreführenden Mitteilungen mehr enthalten und muss eine klare Warnung enthalten, dass das Verleihen von Geld einen finanziellen Aufwand darstellt. Kreditgeber sind außerdem verpflichtet, detailliertere vorvertragliche Informationen bereitzustellen. Verbraucher haben das Recht, eine Erklärung und Überprüfung einer automatisierten Entscheidung zur Kreditwürdigkeitsbewertung zu verlangen.
Die endgültige Fassung des Gesetzes beinhaltet auch eine explizite Bestätigung der Möglichkeit, sich aus einem Online-Verbraucherkreditvertrag über den sogenannten Rückzugsbutton zurückzuziehen, was die Rechtssicherheit beim Fern-/Online-Abschluss von Krediten stärken soll.
Obwohl das Hauptziel der Gesetzesänderung die Umsetzung von der CCD2-Richtlinie ist, werden ihre Auswirkungen in mancher Hinsicht über europäische Anforderungen hinausgehen. Kreditgeber sollten daher bereits bewerten, wie sich die vorgeschlagenen Änderungen auf ihre Produkte, internen Prozesse und Vertragsdokumente auswirken werden. Die Gesetzgebung hat jedoch noch nicht den gesamten Gesetzgebungsprozess durchlaufen, und die Gesetzesänderung befindet sich nun im Senat.