Das Oberste Gericht in Prag gab dem Antrag des Sicherheitssystemadministrators statt und erlaubte den Einsatz von Technologien, die die biometrische Erkennung von Personen durch Kameras und künstliche Intelligenzalgorithmen im überwachten Bereich des Václav-Havel-Flughafens ermöglichen. Das System vergleicht die Aufnahmen der Kameras in Echtzeit mit der Referenzdatenbank der Polizei der Tschechischen Republik, basierend auf biometrischen Parametern des Gesichts. Ziel ist es, die Sicherheit des Flughafens zu erhöhen und die frühzeitige Identifizierung von Personen zu ermöglichen, die der Straftaten verdächtigt sind, auch wenn sie mit veränderten Dokumenten reisen.
Nach Ansicht des Gerichts stellt das Kamerasystem zur Verarbeitung biometrischer Daten eine Störung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten dar, es kam jedoch zu dem Schluss, dass im Umfeld eines internationalen Flughafens - das aus Sicherheitssicht ein äußerst sensibles und risikoreiches Gebiet ist - ein legitimes und besonders dringendes öffentliches Interesse an der rechtzeitigen Identifizierung gefahrengeneigter Personen besteht, was, sofern die Bedingungen erfüllt sind, das Recht der Einzelpersonen auf den Schutz der Privatsphäre überwiegen kann.
Der regulatorische Rahmen für die Nutzung dieser Technologien in der Europäischen Union besteht hauptsächlich aus der Verordnung über Künstliche Intelligenz (AI Act, Verordnung EU 2024/1689), der Allgemeinen Datenschutzverordnung (GDPR, Verordnung EU 2016/679) und im Bereich der strafrechtlichen Polizei-Richtlinie (EU-Richtlinie).
Gemäß dem AI-Gesetz gehören die AI-Systeme zur biometrischen Fernidentifikation natürlicher Personen in Echtzeit (sog. isolierte Systeme) zu den Hochrisikotechnologien mit dem strengsten Regulierungsregime, hauptsächlich aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf grundlegende Menschenrechte und Freiheiten. Ihre Verwendung in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten zu Rechtsverfolgungszwecken ist grundsätzlich außergewöhnlich und unterliegt strengen Bedingungen, einschließlich vorheriger gerichtlicher Genehmigung.
Aus der Datenschutzsicht stellen biometrische Daten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der GDPR-Verordnung (DSGVO) dar. Ihre Verarbeitung zum Zweck der eindeutigen Identifikation einer natürlichen Person ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn dies aus Gründen von erheblichem öffentlichem Interesse notwendig ist und wenn gleichzeitig die Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Minimierung von Eingriffen in die Rechte der betroffenen Person erfüllt sind. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit den Aktivitäten öffentlicher Behörden die Verarbeitung biometrischer Daten durch die Polizeirichtlinie betroffen, die ebenfalls deren sensiblen Charakter betont und strenge Bedingungen für deren Verwendung zur Verhütung und Untersuchung von Straftaten festlegt
Der Antrag auf die Genehmigung für den Einsatz dieses isolierten Systems wurde nach unterschiedlichen Überwachungsregimen in verschiedenen Teilen des Flughafens strukturiert. Das System soll nicht nur in nichtöffentlichen Bereichen nach erfolgten Sicherheits- oder Grenzkontrollen - wo bereits eine intensivere Regulierung der Personenbewegung erfolgt – sondern in begrenztem Umfang auch in öffentlich zugänglichen Bereichen des Flughafens, insbesondere in den Ankunfts- und Abflughallen, eingesetzt werden. In diesen Hallen erfüllt das System überwiegend eine präventive Funktion und dessen Verwendung ist lediglich auf ausgewählte ausgelastete Räumlichkeiten beschränkt.
Bei der Bewertung des Antrags legte das Gericht besonderen Wert auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Rechte der betroffenen Personen. Die Genehmigung ist daher nicht nur auf den erforderlichen Raum, sondern auch auf den Zeitraum beschränkt, für den das System verwendet werden soll. Auch die Verarbeitung biometrischer Daten ist auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränkt. Wenn sich das System hinsichtlich der Effektivität und Auswirkungen als wirkungsvoll erweist, kann der Antragsteller eine neue Genehmigung beantragen. Gleichzeitig berücksichtigte das Gericht, dass es sich hierbei nicht um eine pauschale Überwachung aller Personen handelt, sondern um einen gezielten Einsatz von Technologie, und es betrachtete die auf diese Weise gesetzten Nutzungsbedingungen als eine angemessene und notwendige Maßnahme zur Stärkung der Sicherheit.