Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
InsightIm zweiten Teil unserer Grant Thornton-Serie zu aktuellen internationalen Geschäftstrends untersuchen wir, wie das sich verändernde wirtschaftliche Umfeld...
Juni 13, 2016Lesezeit 3 Min.

Mit der Wirksamkeit ab Mai 2016 wird die Art und Weise der Besteuerung der Einnahmen der natürlichen Personen aus dem Betrieb von kleinen Kraftwerken geändert. Bisher wurden die Betreiber von kleinen, in der Regel Photovoltaik-Anlagen, als Selbständige betrachtet, weil sie ihre Tätigkeit aufgrund der von dem ERÚ (Energieregulierungsamt) erteilten Lizenz betrieben haben. Die Einnahmen wurden dann als Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit betrachtet, und diese Personen mussten als Unternehmer auch die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge abführen.
Durch die Änderung des Energiegesetzes im Januar 2016 müssen die Betreiber von kleinen Kraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW, die Strom für eigenen Gebrauch produzieren, keine Lizenz von dem ERÚ besitzen. Für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2016 können die Betreiber von kleinen Kraftanlagen ihre Einnahmen aus deren Betrieb genauso wie die anderen Einnahmen besteuern. Sie können zwar keine Kosten gegenüber den Einnahmen geltend machen (und zwar z.B. in Bezug auf die Abschreibungen), ein Vorteil sind jedoch die Befreiung der Einkünfte bis 30 Tsd. CZK und die Tatsache, dass sie die mit der Entrichtung der Versicherung verbundene Verpflichtungen nicht mehr haben werden. Sie müssen an die Krankenkasse und die Tschechische Verwaltung der Sozialversicherung eine Mitteilung über die Beendigung der selbständigen Tätigkeit übersenden. Für das Jahr 2016 können die Steuerzahler den Modus wählen, ab dem nächsten Jahr können sie nur die neue Vorgehensweise anwenden.
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