Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
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Februar 28, 2019Lesezeit 3 Min.

Am 7. Februar 2019 hat das Oberste Verwaltungsgericht ein Urteil, in dem er eine Kassationsbeschwerde zurückgewiesen hat, erlassen.
Der Kern des Rechtsstreits war die Tatsache, dass eine tschechische GmbH (s.r.o.) eine Klage gegen einen rechtswidrigen Eingriff, der in der Untätigkeit der Steuerverwaltung bestand, erhoben hat, und zwar im Laufe der Umsatzsteuerkontrollen.
Die Steuerverwaltung hat im Rahmen der Steuerkontrollen die angeforderten übermäßigen Steuerabzüge überprüft, und da der Steuerpflichtige nach einer Aufforderung vollständige Angaben nicht bereitstellte oder gar nicht reagierte, hat die Steuerverwaltung die italienische Verwaltungsbehörde mittels des internationalen Rechtshilfeersuchens um Zusammenarbeit ersucht. Die Steuerverwaltung hat auch nach Mahnungen innerhalb von sechs (6) Monaten aus Italien keine Antwort erhalten. Das Stadtgericht hat entschieden, dass die Steuerverwaltung im Rahmen des internationalen Rechtshilfeersuchens an keine Fristen gebunden ist, die die Gesetzeswidrigkeit ihrer Vorgehensweise begründet hätten, wobei die Vorteile des Wartens auf die Antwort auf dem Wege des internationalen Rechtshilfeersuchens größer sind als das Interesse an der Minimierung der Verzögerungen und der Verfahrenskosten.
Der Beschwerdeführer hat in der Kassationsbeschwerde auf die lange Dauer der Steuerkontrolle hingewiesen und hat die Unangemessenheit der Frist für das internationale Rechtshilfeersuchen angefochten.
Nach der Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts kann nicht allgemein bestimmt werden, wann die Steuerkontrolle in Bezug auf das Ergebnis des internationalen Rechtshilfeersuchens oder auf das nicht erledigte Rechtshilfeersuchen beendet werden muss.
Das Oberste Verwaltungsgericht ist auch zum Schluss gekommen, dass im jeweiligen Fall die Verordnung EU Nr. 904/2010 des Rates und nicht das Gesetz über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung Nr. 164/2003 Sb., das die Richtlinie 2011/16/EU umgesetzt hat, die sich allerdings nicht auf den Austausch von Informationen über die MwSt. bezieht, angewandt werden sollte.
Der Grund für die Zurückweisung der Kassationsbeschwerde war die Tatsache, dass die Steuerverwaltung die Phase, in der sich die Steuerkontrolle befand, übersichtlich zusammenfasste und überzeugend begründete, warum die bisherigen zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichend waren.
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