Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
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Dezember 9, 2019Lesezeit 6 Min.

Am 9. 10. 2019 wurde in der Gesetzessammlung die Änderung des Gesetzes Nr. 112/2016 Sb. über die elektronische Ertragserfassung unter der Nummer 256/2019 Sb. veröffentlicht. Diese Änderung führt u.a. die Möglichkeit der Sonderregelung der Ertragserfassung
ein. Die Erfassungsverpflichtung wird in diesem Fall nicht elektronisch erfüllt, sondern in Papierform mittels der Kassenbelege, die direkt von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Steuerzahler dürfen die Sonderregelung der Ertragserfassung nutzen:
Die Sonderregelung darf kein Steuerzahler nutzen, der die Erträge mittels der indirekten Vertretung erhält oder den mit der Ertragserfassung ein anderer Steuerzahler beauftragte.
Die Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung der Ertragserfassung beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der Steuerzahler muss die Erfüllung der unter b) und c) angegebenen Bedingungen in seinem Antrag auf die Genehmigung der Sonderregelung der Ertragserfassung nachweisen. Die Voraussetzung unter a) überprüft die Steuerverwaltung selbst in ihrer Evidenz.
Bedingung b)
Als Arbeitnehmer wird die natürliche Person verstanden, die in einem Arbeitsverhältnis oder auf der Grundlage eines Vertrags über die Arbeiten neben dem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist. Der Steuerzahler darf nur dann mehrere Arbeitnehmer beschäftigen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt oder wenn dieser infolge der gesetzlichen Hindernisse (Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit usw.) nicht arbeiten kann.
Nach der genannten Auslegung darf ein Steuerzahler, der drei Arbeitnehmer für Teilzeit beschäftigt, die Genehmigung der Sonderregelung bei der Ertragserfassung nicht beantragen.
Bedingung c)
Die gesetzliche Grenze von 600 000 CZK bezieht sich lediglich auf die Erträge, die der Erfassungsverpflichtung unterliegen. Daher werden hierein keine Überweisungen und Kartenzahlungen und z.B. auch keine Einnahmen einbezogen, die nicht aus der Geschäftstätigkeit stammen (z.B. die Mieteinnahmen gemäß § 9 EStG-cz).
Zum Nachweis der Höhe der geplanten Einnahmen reicht eine qualifizierte Schätzung des Steuerzahlers. Diese qualifizierte Schätzung sollte insbesondere von dem Geschäftsplan des Steuerzahlers und den vorläufigen Berechnungen für den nächsten Zeitraum abgeleitet werden, wobei größere Änderungen, die die Höhe der Einnahmen des Steuerzahlers beeinflussen könnten, zu berücksichtigen sind.
Der Antrag auf die Genehmigung der Sonderregelung der Ertragserfassung wird beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt ab dem 1. Februar 2020 gestellt.
Der Antrag auf die Genehmigung der Sonderregelung der Ertragserfassung muss folgendes enthalten:
Das Finanzamt sollte innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags entscheiden. Nach dem Eingang des Beschlusses holt der Steuerzahler beim Finanzamt den Block mit den Kassenbelegen ab.
Die Genehmigung wird für eine unbefristete Zeit erlassen und erlischt entweder durch ihre Aufhebung seitens des Finanzamts auf Antrag des Steuerzahlers oder vom Amts wegen oder zum Zeitpunkt der Zusendung der Angaben über einen erfassten Ertrag an die Steuerverwaltung mittels der Datenbox (online).
Der Steuerzahler hat bei der Erfassung der Erträge im Rahmen der Sonderregelung folgende Verpflichtungen:
Die Ertragsmitteilung muss bei der Steuerverwaltung pro Kalenderquartal, in dem der Ertrag erfolgte, zurückgezahlt oder korrigiert wurde, eingereicht werden, und zwar innerhalb von 20 Tagen nach dem Ende dieses Kalenderquartals.
In der Mitteilung ist insbesondere folgendes anzugeben:
Der Gesetzgeber beabsichtigte, die Sonderregelung der Ertragserfassung einzuführen, so dass die Steuerzahler, die die eine selbstständige Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben und nur geringe Erträge erfassen, weder Kassen, Drucker noch einen Internetanschluss der Verkaufsstellen infolge der Ertragserfassung besorgen müssen.
Als Ergebnis stellt die Sonderregelung der Ertragserfassung allerdings einen großen administrativen Aufwand dar, und zwar insbesondere aufgrund der Notwendigkeit der Angabe der Anzahl der Erträge und deren Höhe an den einzelnen Tagen. Im Gesetzgebungsverfahren gab es auch Entwürfe, diese Angaben auf der monatlichen Basis anzumelden, was im gewissen Maße für die Steuerzahler eine Vereinfachung darstellen würde, was ursprünglich die Absicht der Sonderregelung war.
Daher ist zu erwarten, dass die Steuerzahler die Sonderregelung nicht viel nutzen werden; die meisten werden die Erträge standardmäßig erfassen. Bei jeglichen Fragen oder Interesse an einer Beratung können Sie sich gerne an uns wenden.
David Mikolášek und Richard Knobloch
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