Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
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Mai 30, 2018Lesezeit 3 Min.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat vor kurzem in der Sache der zusätzlichen Bemessung der Mehrwertsteuer von den bei der Inventur festgestellten Mankos der Vorräte entschieden.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat die Richtigkeit der Entscheidung des Finanzamts der Region Zlín bestätigt, das einem Steuerpflichtigen auf der Grundlage der durchgeführten Steuerkontrolle für die Steuerperiode Dezember 2010 und Dezember 2011 zusätzlich die MwSt. bemessen hat, und zwar die Vorsteuer von Mankos, die auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011 durchgeführten Inventuren ausgewiesen wurden.
Der Grund für die zusätzliche Bemessung der MwSt. von den Mankos war die Unfähigkeit des Steuerpflichtigen, mittels einer innerbetrieblichen Richtlinie den Verlust im Klein- und Großhandel, die der Steuerpflichtige betreibt, nachzuweisen. Der Steuerpflichtige hat der Steuerverwaltung eine innerbetriebliche Richtlinie, die die natürlichen Abgänge und Verluste im Kleinhandel aufgeführt hat, zur Verfügung gestellt. Die Steuerverwaltung hat jedoch anhand ihrer eigenen Untersuchung festgestellt, dass der Steuerpflichtige auch einen Großhandel betreibt.
Auf der Grundlage dieser Feststellung hat die Steuerverwaltung die Frage nach dem Verhältnis der Inventurdifferenzen im Klein- und Großhandel gestellt, die der Steuerpflichtige zu belegen nicht in der Lage war. Aus diesem Grund stimmte das Oberste Gericht der Schlussfolgerung der Steuerverwaltung zu, und es hat festgestellt, dass der Steuerpflichtige seine Beweislast bezüglich des Nachweises der Tatsachen, die die Herausnahme des gemeldeten Mankos aus der Besteuerung begründen würden, nicht tragen konnte.
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