Verzugszins bei der Immobiliensteuer – Information von der Generalfinanzdirektion

Insight

Von: Ivan Fučík

Im Zusammenhang mit dem Termin für Bezahlung der ersten Rate (bei der Summe, die 5 000 CZK nicht übersteigt, handelt es sich um die einzige Rate), die für das Jahr 2013 auf den 31. 05. 2013 festgesetzt ist, wollen wir auf die Anpassung im Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, in der gültigen Fassung, aufmerksam machen, nach welcher dem Steuersubjekt die Pflicht entsteht, den Verzugszins für jeden Tag des Verzugs, beginnend mit dem fünften Arbeitstag folgenden auf den Fälligkeitstag bis zum einschlieβlich Zahlungstag, zu bezahlen. Man kann also die Immobiliensteuer für das Jahr 2013 dem Finanzamt ohne die Pflicht zur Zahlung des Verzugszinses,  bis zum einschlieβlich Donnerstag, den 6. Juni 2013, bezahlen. Für den Zahlungstag wird bei der mittels der Bank oder Post vorgenommenen Zahlung der Tag, an welchem sie dem Konto des Steuerverwalters zugeschrieben wird, bei der in bar vorgenommenen Zahlung bei dem Steuerverwalter der Tag, an welchem eine Amtsperson die Zahlung übernahm, gehalten.