Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
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Januar 30, 2018Lesezeit 2 Min.

Der Anspruch auf die Verpflegungspauschale bei Dienstreisen ins Ausland ist im Arbeitsgesetzbuch, konkret in § 170 Abs. 1 verankert, in dem steht: "dem Mitarbeiter steht bei einer Dienstreise ins Ausland eine Verpflegungspauschale in einer Fremdwährung zu...“.
Durch die Verordnung des Finanzministeriums Nr. 401/2017 Sb. wurden die grundlegenden Verpflegungspauschalen für das Jahr 2018 bestimmt, wobei die Pauschalen bei den folgenden Ländern erhöht wurden:
Belgien – von 45 auf 50 Euro
Vereinigtes Königreich - von 40 auf 45 GBP
Australien und Ozeanien, Bahamas - von 50 auf 55 USD
Bolivien – von 45 auf 50 USD
Republik Korea - von 45 auf 50 Euro
Marokko – von 35 auf 40 Euro
Die Verordnung wird auf der Grundlage eines Entwurfs des Außenministeriums vorbereitet. Die Änderungen erfolgen aufgrund der Sicherstellung eines ausreichenden finanziellen Ausgleichs von erhöhten Ausgaben für die Verpflegung im Falle der Entsendung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auf eine Dienstreise.
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