Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
InsightIm zweiten Teil unserer Grant Thornton-Serie zu aktuellen internationalen Geschäftstrends untersuchen wir, wie das sich verändernde wirtschaftliche Umfeld...
Von: Ivan Fučík
Juli 4, 2013Lesezeit 2 Min.

Das Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, in aktueller Fassung (im Folgenden nur AGB), ermöglicht zwei Formen, die ein Bürger für den Anschluss in die Arbeitstätigkeit nutzen kann: 1. Abschluss eines Arbeitsverhältnisses (d.h. Arbeitsvertrag) und 2. Abschluss einer Vereinbarung über die Arbeit, die auβerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird (d.h. Vereinbarung zur Ausführung der Arbeit oder Vereinbarung über Arbeitstätigkeit).
Bei diesen Vereinbarungen wird dieselbe rechtliche Regelung angewandt wie für das Arbeitsverhältnis, mit einigen Ausnahmen, die sind: Übertragung zu einer anderen Arbeit und Verlegung, vorübergehende Zuweisung, Abfindungsgeld, Arbeitszeit und Ruhezeit, Arbeitsverhinderung auf Seite des Arbeitnehmers, Urlaub, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Entlohnung mit Ausnahme des Mindestlohns, die Reisekostenersätze. Als wichtigste unklare Fragen im Bereich dieser Vereinbarungen kann man die „bestimmte Zeit“ erwähnen, die man bei Vereinbarungen auβerhalb Arbeitsverhältnisses maximal dreimal, jeweils längstens für 3 Jahre, abmachen kann. Weiters dann die „Arbeitsbescheinigung (Arbeitslaufzettel)“, wenn dem Arbeitgeber die Pflicht entsteht, diese herauszugeben und nicht diese an den Arbeitnehmer zuzustellen.
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