Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
InsightIm zweiten Teil unserer Grant Thornton-Serie zu aktuellen internationalen Geschäftstrends untersuchen wir, wie das sich verändernde wirtschaftliche Umfeld...
Von: Ivan Fučík
Juni 28, 2013Lesezeit 3 Min.

Die Basis der Geschichte war die Tatsache, dass die Gesellschaft zwei zusätzliche Körperschaftsteuererklärungen für denselben Besteuerungszeitraum stufenweise einreichte. Der Grund für Einreichung der ersten von ihnen war die Feststellung, dass die Transaktionen, die zwischen der Gesellschaft als Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft vorgenommen wurden, unter den Marktbedingungen nicht vorgenommen wurden, und zwar so, dass der Gesellschaft ein Vermögensschaden von diesen Transaktionen entstand. Durch die anschlieβende Revision stellte die Gesellschaft jedoch fest, dass die Transferpreise doch vom Anfang an richtig eingestellt wurden, für die Einreichung der ersten zusätzlichen Steuererklärung gab es keinen Grund und sie reichte die weitere zusätzliche Steuererklärung, diesmal für die niedrigere Steuer, ein. Bei Einreichung der ersten zusätzlichen Steuererklärung war alles noch in Ordnung, bei Einreichung der zweiten leitete der Steuerverwalter jedoch das Beanstandungsverfahren ein (zur Zeit den Vorgang zur Beseitigung von Zweifeln). Der Steuerverwalter beendete das Beanstandungsverfahren mit Erlass des zusätzlichen Zahlungsbescheides, dessen Ergebnis die Festsetzung der Steuer in derselben Höhe wie laut der ersten zusätzlichen Steuererklärung war. Die zweite zusätzliche Steuererklärung wurde nicht anerkannt mit der Begründung, dass der Gesellschaft nicht gelang nachzuweisen, dass die Bedingungen der zwischen ihr und der Muttergesellschaft abgemachten Transaktionen den Marktbedingungen entsprechen. Die Causa geriet bis zum Obersten Verwaltungsgericht (im Folgenden nur „OVG“), welches in der Begründung des Urteils 1 Afs 99/20012 vom 13. 03. 2013 diesen Fall abschloss damit, dass die Beweislast unter dieser Situation völlig am Steuersubjekt liegt. Obschon die Auslegung der Steuerverwaltung, die im gegebenen Fall vom OVG bestätigt wird, als kontrovers scheinen kann, muss man den schon zuvor errichteten und immer wachsenden Trend des Kontrollierens der Transferpreise seitens der Steuerverwaltung in Betracht ziehen.
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