Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
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Bei Realisierung der unternehmerischen Absichten, die die Verschiebung des Vermögens des Unternehmens und seiner Aktivitäten umfassen, sind im Spiel in der Regel mehrere Varianten, von dem Verkauf oder Einlage der einzelnen Aktiva oder des ganzen Teils des Unternehmens bis zur Abspaltung oder einer anderen Form von Umwandlungen. Im Rahmen der steuerlichen und buchhalterischen Beurteilung der ganzen Transaktion muss man die MwSt-Frage auswerten, wobei sowohl Besteuerung im Basissteuersatz als auch Transaktionen auβerhalb des Steuergegenstandes in Frage kommen. In den Grundbegriffen des MwSt-Gesetzes lesen wir, was der Gesetzgeber für den Verkauf des Unternehmens oder seines Teils hält. Die rechtliche Einstellung kann den Nutzer des MwSt-Gesetzes jedoch auf Abwege führen, denn die Richter sind imstande die MwSt-Sicht von dem abgeschlossenen Vertrag zu unterscheiden. Während der Verkauf oder Einlage des Unternehmens die Einlieferung der Ware, Gewährung der Ware, Dienstleistung und die Immobilienübertragung nicht darstellt und die MwSt wird auf diese nicht abgeführt, unterliegt die Sacheinlage des materiellen oder immateriellen Vermögens der MwSt, sofern der Einleger den Anspruch auf Steuerabzug geltend machte. In der Sache des Kaufvertrags über den Verkauf des materiellen wie auch immateriellen Vermögens, der Vorräte, der Auseinandersetzung der technischen Aufwertung an der Liegenschaft des Käufers usw. entschied das Oberste Verwaltungsgericht (OVG). Der Verkauf wurde mit MwSt belastet, der Steuerverwalter bezweifelte jedoch den Anspruch auf Vorsteuerabzug beim Käufer und er unterstützte seine Zweifel mit Argumentation, dass der faktische Zustand die Merkmale eines Vertrags zum Verkauf des Unternehmens hat, wo die Vermögensübertragung auf dessen Basis der MwSt nicht unterliegt. Nach dem OVG ist immer die funktionelle Sicht entscheidend und die Beurteilung muss sich somit darauf konzentrieren, ob die Gesamtheit von Sachen, Rechten und anderen Werten übertragen wurde, die in dieser Form, wenigstens in wesentlichen Parametern, der weiteren Unternehmertätigkeit in Regie des neuen Eigentümers mächtig ist. Der gelöste Fall ging für das Steuersubjekt positiv aus, denn es gelang ihm efektvoll einzuwenden, dass der Steuerverwalter ausreichende Beweise für seine Behauptungen, dass es sich faktisch um die Übertragung des Unternehmens handelte, nicht versammelte.
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