Steuerliche Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit Fusion aufgewendeten Kosten:

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Von: Ivan Fučík

Anfang Juli 2013 wurde das bedeutende Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes (im Folgenden nur „OVG“) herausgegeben, in welchem sich das OVG mit der Frage befasste, ob man die Finanzkosten, die mit dem Darlehen zur Anschaffung von Aktien einer anderen Gesellschaft zusammenhängen, unter bestimmten Umständen für steuerlich abzugsfähige Kosten halten kann. In diesem konkreten Fall erhielt die Gesellschaft ein Kredit zur Anschaffung der 100 % Aktien einer anderen Gesellschaft mit der folgenden Fusion, was auch in den Bedingungen zum Krediterwerb festgesetzt wurde. OVG hob das Urteil des Bezirksgerichtes wie auch der Finanzdirektion auf, welches der Gesellschaft die zur Anschaffung von Aktien aufgewendeten Kosten als steuerlich wirksam nicht anerkannte. Nach diesem Urteil kann man die Entscheidung der Gerichte der niedrigen Instanz, die diese Kosten für steuerlich unwirksam hielten aus dem Grund, dass die Gesellschaft diese zum Erwerb eines Gewinns in Form der Dividenden aufwendete, die in die Steuergrundlage nicht einbezogen werden, und deshalb sind auch die damit verbundenen Kosten nicht steuerlich wirksam, nicht für völlig richtig halten. OVG zog die Behauptung der Gesellschaft in Betracht, dass sämtliche diese Kosten zwecks Fusion und der anschlieβenden Generierung der in die Steuergrundlage einbeziehbaren Erträge aufgewendet wurden.