Steuerbelege im Jahr 2013

Insight

Von: Ivan Fučík

Die Änderungen in der Regelung der Steuerbelege sind wirksam seit drei Monaten. Von den Hauptänderungen kann man die „Erfordernisse der Steuerbelege“ anführen. Das Pflichterfordernis ist nicht mehr die Anführung der Steuergrundlage in tschechischen Kronen (es ist notwendig dieses nur bei der Steuer anzuführen). Wenn bei der Leistung, die der tschechischen Steuer unterliegt, der Preis in Fremdwährung vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet die Umrechnung nach dem Kurs, welcher für ihn zum Tag der Entstehung der Pflicht, die Steuer oder Verwirklichung der Leistung zu erklären, gültig ist, vorzunehmen und diesen Betrag auf dem Steuerbeleg anzuführen. Von diesem Betrag geht dann auch der Abnehmer aus. Bei Belegen mit der sog.

übertragenen Steuerpflicht (§92a MwSt-Gesetzes) nimmt der Abnehmer die Umrechnung nach seinem gültigen Kurs vor und er führt die entsprechende Steuer in die Evidenz für Steuerzwecke an.Im Gegenteil zum Jahr 2012 soll er in diesem Fall die Steuer auf den Steuerbeleg nicht ergänzen. Eine breitere Benutzbarkeit gibt es bei dem vereinfachten Steuerbeleg auf die Leistung bis 10 000 CZK, deren Ausstellen dank der neuen Regelung nicht durch die Zahlungsform beschränkt ist und dieser muss nicht sofort bei Verwirklichung der Leistung oder beim Zahlungsempfang ausgestellt werden (Hindernis ist nicht die Tatsache, dass die Ware der Verbrauchssteuer unterliegt).