Steuerbegünstigung im Rahmen des Hochwassers

Insight

Von: Ivan Fučík

Die Generalfinanzdirektion erlieβ eine Mitteilung, in welcher sie anführt , dass die entgeltlose materielle Aushilfe im Zusammenhang mit Hochwasser 2013, die an die mit dieser Naturkatastrophe betroffenen Personen von den natürlichen und juristischen Personen gewährt wird, als Gewährung des Vermögens zu humanitären und karitativen Zwecken verstanden wird. Diese Hilfe wird von der Schenkungssteuer befreit. Beim Hochwasser im Jahr 2002 erlieβ das Finanzministerium die Weisung Nr. D-240, die die Steuersubjekte über den Vorgang bei Lösung von Konsequenzen des Hochwassers im Bereich Buchhaltung und Einkommensteuer und über die Befreiung von den Verwaltungs- und Gerichtsgebühren informierte. Die Bilanzeinheiten, bei welchen es in Folge des Hochwassers zur Vernichtung der Buchungsvermerke und der Buchungsbelege kam, hatten die Möglichkeit dieses Ereignis ohne unnötigen Verzug dem örtlich zuständigen Finanzamt, daher spätestens bis 31. Oktober 2002, bekannt zu geben. Mit Rücksicht auf ihre Pflicht nach § 33 Abs. 8 Buchführungsgesetzes, welcher die Sicherstellung des Schutzes von Buchungsvermerken und ihres Inhalts vorschreibt, war es notwendig in dieser Mitteilung die Gründe anzuführen, warum es nicht möglich war, der Vernichtung bzw. Beschädigung der Buchungsvermerke und Buchungsbelege vorzubeugen. Das Finanzamt prüfte dann diese Tatsachen im Rahmen der örtlichen Untersuchung. Wenn die unverschuldete Vernichtung oder triftige Beschädigung von Buchungsvermerken und Steuerbelegen durch die örtliche Untersuchung bestätigt war, war es möglich mit Rücksicht auf diesen Umstand auf die Auferlegung einer Geldstrafe nach § 37 Abs. 1 Buchst. a) Buchführungsgesetzes zu verzichten. Man kann voraussetzen, dass im Falle der Vernichtung der Primärbelege der oben beschriebene Vorgang seitens Steuerverwalters auch fürs Hochwasser 2013 akzeptierbar sein wird.